Gesetz über Feiertage und arbeitsfreie Tage in der Republik Kaysteran (FtAfTG)

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§1 - Grundsätzliches

Gesetzliche Feiertage im Sinne des Gesetzes sind arbeitsfreie Tage und gelten für das gesamte Gebiet der Republik Kaysteran.


§2 - Feiertage

a) Als staatliche Feiertage gelten:

- 01. Januar: Neujahrstag

- 01. Mai: Tag der Arbeit

- 25. Oktober: Tag der Republik (Republiksausrufung 1940)

b) Als katholische staatsweite Feiertage gelten:

- 06. Januar: Dreikönigsfest

- 15. August: Mariä Himmelfahrt

- 01. November: Allerheiligen

- 25. Dezember: Weihnachtsfeiertag

- 26. Dezember: Stephanstag

c) Als orthodoxe staatsweite Feiertage gelten:

- 7. Januar: orthodoxer Weihnachtsfeiertag

d) Als bewegliche Feiertage der christlichen Kirchen gelten:

- jeweils Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag nach den Traditionen und Bestimmungen der christlichen Kirchen.


§3 - Staatstrauer

Auf Anordnung von Staatstrauer durch den Präsidenten sind öffentlich gehisste Staatsflaggen von den zuständigen Stellen auf Halbmast zu setzen.


§4 - Branchenspezifische Sonderregelungen

Befugt das Arbeitsleben auch an arbeitsfreien Tagen aufrecht zu erhalten sind:

- Betriebe, Organisationen und Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

- Soziale Hilfseinrichtungen


- Betriebe der Medienbranche mit einem definiertem Informationsauftrag für die Bevölkerung

§5 - Aufhebung

Das bisherige Regulierungsgesetz von arbeitsfreien Tagen (RGafT) wird aufgehoben.


In Kraft getreten am 05.05.2009.

Zuletzt geändert am 05.05.2009.