Gesetz über Rundfunk und Fernsehen in Kaysteran (RuFuG)

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Artikel 1: Zweck und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Gründung, den Betrieb und die Aufsicht über Rundfunk- und Fernsehanbieter in Kaysteran.

(2) Es dient der Gewährleistung einer pluralistischen, unabhängigen und qualitativ hochwertigen Medienlandschaft.

Artikel 2: Definitionen

(1) Rundfunkanbieter: Jede juristische oder natürliche Person, die Rundfunk- oder Fernsehdienste anbietet.

(2) Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Rundfunkdienste, die durch die kaysteranische Radio- und Fernsehanstalt (RT) bereitgestellt werden.

Artikel 3: Regulierungsbehörden

(1) Der kaysteranische Medienanstalt überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie ist dem Innenministerium unterstellt.

(2) Der parlamentarischen Medienrat unterstützt und überwacht die Medienanstalt bei der Durchführung seiner Aufgaben. Sie ist dem Dom Republike unterstellt.

Artikel 4: Lizenzierung

(1) Jeder Rundfunkanbieter muss eine Lizenz von der kaysteranischen Medienanstalt erhalten.

(2) Lizenzen werden unter Berücksichtigung der Programmvielfalt und des öffentlichen Interesses vergeben.

(3) Ein Lizenzentzug kann im Falle des Verstoßes gegen gesetzliche Richtlinien erfolgen und ist durch den parlamentarischen Medienrat zu bestätigen.

Artikel 5: Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

(1) Die kaysteranische Radio- und Fernsehanstalt (RT) wird durch Rundfunkgebühren und kommerzielle Aktivitäten finanziert.

(2) RT muss objektiv und unabhängig berichten und einen Bildungs-, Informations- und Unterhaltungsauftrag erfüllen.

Artikel 6: Inhalte und Werbung

(1) Inhalte müssen die Menschenwürde respektieren und dürfen nicht diskriminierend oder schädlich sein.

(2) Werbung ist zeitlich zu begrenzen und darf nicht die Programmqualität beeinträchtigen.

(3) Jugendschutzbestimmungen sind strikt einzuhalten.

Artikel 7: Beschwerdeverfahren

(1) Zuschauer und Hörer können Beschwerden über Verstöße gegen dieses Gesetz beim kaysteranische Rat für Medien einreichen.

(2) Der Rat hat die Befugnis, Sanktionen gegen Anbieter zu verhängen, die gegen die Vorschriften verstoßen.

Artikel 8: Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

(2) Alle vorherigen Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, werden hiermit aufgehoben.


Inkrafttreten 09.06.2024