Gesetz über die Wahl des Präsidenten der Republik Kaysteran (PWahlG)

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§1 - Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist, wer zu Beginn der Wahl seit mindestens 14 Tagen severanischer Staatsbürger, in Kaysteran wohnhaft ist und aktives Wahlrecht besitzt.

(2) Das Wahlrecht kann im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum aberkannt werden.

(3) Jede Wahl findet nach allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Grundsätzen statt.


§2 - Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind spätestens 120 Stunden vor Wahlbeginn öffentlich bekanntzugeben.


§3 - Organisation der Wahl

(1) Die Durchführung der Wahl obliegt dem kaysteranischen Wahlamt.

(2) Das Wahlamt ist eine dem Präsidenten der Republik Kaysteran unterstellte Behörde. Im Falle der Vakanz oder Absenz vom Amt des Präsidenten, obliegt dem Haus der Republik die Weisungsbefugnis.

(3) Bei der Wahl muss sich der Bürger unabhängig von seiner Wahl eindeutig identifizieren lassen.

(4) Die Identität des Wählers und seine Stimme müssen getrennt überprüft werden. Die Wahlleitung darf diese Informationen nicht preisgeben.

(5) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter öffentlich verkündet.


§4 - Abstimmungsverlauf

(1) Der Abstimmungszeitraum für Wahlen beträgt 120 Stunden. Abstimmungszeiträume darunter sind unzulässig.


§5 - Ergebnis

(1) Die Wahl des Präsidenten findet als Mehrheitswahl statt.

(2) Gewählt ist der Kandidat, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

(3) Erreicht keine Kandidatur diese Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem die beiden Stärksten des ersten Wahlgangs gegeneinander antreten. In zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

(4) Kommt auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit für eine der Kandidaturen zustande, ist unmittelbar Absatz 2 erneut anzuwenden.

(5) Eine Kandidatur ist ebenfalls gewählt, wenn alle anderen zur Teilnahme am nächsten Wahlgang berechtigten Kandidaturen ihre Kandidatur zurückziehen.

(6) Eine Absenz des Präsidenten kann durch das Haus der Republik festgestellt werden. Dies kann dann erfolgen, sollte der Präsident mehr als 30 Tagen nicht anwesend sein, oder die turnusgemäßen Wahlen mehr als 14 Tage ausstehen.

(7) Falls kein Präsident im Amt ist oder seine Absenz festgestellt wurde, kann das Haus der Republik Wahlleiter und Wahltermin bestimmen.


§6 - Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz der Republik Kaysteran.


Letze Änderung 25. Juni 2024