Währungsgesetz

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§ 1 – Währungseinheit

Die severanische Währungseinheit ist der Talir. Er ist in 100 Para eingeteilt.


§ 2 – Ausgaberecht

(1) Die Nationalbank gibt nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs Münzen und Banknoten heraus. Sie bestimmt deren Gestaltung.

(2) Die Stückelung der Münzen beträgt 10, 20 und 50 Para sowie 1, 2, 5, 10 und 20 Talir.

(3) Die Stückelung der Banknoten beträgt 50, 100, 500, 1.000, 2.000 und 5.000 Talir.


§ 3 – Zahlungsmittel

Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten:

a) die von der Nationalbank ausgegebenen Münzen;

b) die von der Nationalbank ausgegebenen Banknoten;

c) auf Talir lautende Guthaben bei der Nationalbank.


§ 4 – Annahmepflicht

(1) Die Annahmepflicht für severanische Münzen beschränkt sich auf höchstens fünfzig Münzen je Zahlung.

(2) Severanische Banknoten müssen von jeder Person unbeschränkt an Zahlung genommen werden.

(3) Auf Talir lautende Guthaben bei der Nationalbank müssen von jeder Person, die dort über ein Konto verfügt, unbeschränkt an Zahlung genommen werden.


§ 5 – Ersatz der Banknoten

(1) Die Nationalbank zieht beschädigte Banknoten gegen Vergütung des Nennwerts aus dem Umlauf zurück.

(2) Die Nationalbank hat für eine beschädigte Note nur dann Ersatz zu leisten, wenn der Inhaber einen Teil vorweist, der größer ist als die Hälfte, oder beweist, dass der fehlende Teil der Note zerstört worden ist.

(3) Sie hat für vernichtete, verlorene oder gefälschte Noten keinen Ersatz zu leisten.


§ 6 – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

In Kraft getreten am 07.03.2009.