Geschäftsordnung der Bundesversammlung: Versionsgeschichte

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10. Mai 2024

  • AktuellVorherige 12:4212:42, 10. Mai 2024Josip Olić Diskussion Beiträge 3.180 Bytes +3.180 Bytes Die Seite wurde neu angelegt: „==== § 1 - Präsident der Bundesversammlung ==== (1) Der Präsident der Bundesversammlung führt ihre Geschäfte, vertritt sie nach außen und übt das Hausrecht aus. (2) Der Präsident wird zu Beginn der Legislaturperiode des Rats der Bürger oder nach dem Rücktritt des bisherigen Präsidenten von den Mitgliedern der Bundesversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. (3) Bis zur Wahl des Präsidenten ist ein Mitglied der Bundesveram…“ Markierung: Visuelle Bearbeitung