Gesetz über das Schulwesen: Versionsgeschichte

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16. September 2023

  • AktuellVorherige 17:1617:16, 16. Sep. 2023Josip Olić Diskussion Beiträge 5.864 Bytes +5.864 Bytes Die Seite wurde neu angelegt: „§ 1 – Schulpflicht (1) Kinder, die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden, werden zu Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. (2) Die allgemeine Schulpflicht dauert acht Schuljahre. § 2 – Schulverwaltung (1) Das gesamte Schulwesen steht in der Verantwortung des Staates. (2) Die Schulen sind im Rahmen der geltenden Rechts‑ und Ver…“ Markierung: Visuelle Bearbeitung