Sozialversicherungsgesetz: Versionsgeschichte

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16. September 2023

  • AktuellVorherige 16:1716:17, 16. Sep. 2023Josip Olić Diskussion Beiträge 2.270 Bytes +2.270 Bytes Die Seite wurde neu angelegt: „§ 1 – Allgemeine Bestimmungen Dieses Gesetz regelt die Absicherung im Alter und bei Erwerbslosigkeit. § 2 – Versicherte Personen Versichert nach diesem Gesetz sind natürlichen Personen mit Wohnsitz in Pelagonien, die in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles für mindestens 36 Monate eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. § 3 – Beitragspflicht (1) Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine…“ Markierung: Visuelle Bearbeitung