Wahlgesetz (WahlG): Unterschied zwischen den Versionen
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Bundeswahlgesetz | Bundeswahlgesetz | ||
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§ 1 – Allgemeine Bestimmungen | § 1 – Allgemeine Bestimmungen''' | ||
Dieses Gesetz regelt die Wahl des Präsidenten und des Rates der Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. | Dieses Gesetz regelt die Wahl des Präsidenten und des Rates der Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. | ||
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§ 2 – Wahlrecht | § 2 – Wahlrecht''' | ||
Wahlberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen Staatsbürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind. Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze. | Wahlberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen Staatsbürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind. Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze. | ||
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§ 3 – Wahltermin | § 3 – Wahltermin''' | ||
Die Wahlen zum Präsidenten und zum Rat der Bürger sollen gleichzeitig stattfinden. | Die Wahlen zum Präsidenten und zum Rat der Bürger sollen gleichzeitig stattfinden. | ||
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§ 4 – Kandidaturen | § 4 – Kandidaturen''' | ||
(1) Die Kandidaturen müssen mindestens eine Woche vor dem Wahlbeginn öffentlich bekannt gegeben werden. | (1) Die Kandidaturen müssen mindestens eine Woche vor dem Wahlbeginn öffentlich bekannt gegeben werden. | ||
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(3) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten. Der Rücktritt eines Listenkandidaten berührt nicht die Kandidatur der übrigen Listenkandidaten. | (3) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten. Der Rücktritt eines Listenkandidaten berührt nicht die Kandidatur der übrigen Listenkandidaten. | ||
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§ 4 - Wahlleiter | § 4 - Wahlleiter''' | ||
(1) Der Präsident beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. Die Bundesversammlung kann den Wahlleiter mit qualifizierter Mehrheit jederzeit abberufen und mit einfachem Beschluss einen neuen Wahlleiter bestimmen. | (1) Der Präsident beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. Die Bundesversammlung kann den Wahlleiter mit qualifizierter Mehrheit jederzeit abberufen und mit einfachem Beschluss einen neuen Wahlleiter bestimmen. | ||
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(2) Der Wahlleiter verkündet unverzüglich nach Wahlende das Ergebnis. | (2) Der Wahlleiter verkündet unverzüglich nach Wahlende das Ergebnis. | ||
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§ 5 - Wahlbenachrichtigungen | § 5 - Wahlbenachrichtigungen''' | ||
Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zwei Wochen vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Die Benachrichtigung gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung. | Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zwei Wochen vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Die Benachrichtigung gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung. | ||
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§ 6 - Wahldauer | § 6 - Wahldauer''' | ||
Die Wahl dauert fünf Tage und beginnt mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter. Sie kann vorfristig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben. | Die Wahl dauert fünf Tage und beginnt mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter. Sie kann vorfristig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben. | ||
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§ 7 – Wahl des Präsidenten | § 7 – Wahl des Präsidenten''' | ||
(1) Der Präsident wird von allen Wahlberechtigten gemäß den Bestimmungen der Verfassung gewählt. | (1) Der Präsident wird von allen Wahlberechtigten gemäß den Bestimmungen der Verfassung gewählt. | ||
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(2) Die Wahl findet frühestens 100 Tage und spätestens 120 Tage nach Amtsantritt des amtierenden Präsidenten statt, es sei denn, dass infolge von Amtsenthebung oder Amtsverzicht ein früherer Wahltermin notwendig ist. | (2) Die Wahl findet frühestens 100 Tage und spätestens 120 Tage nach Amtsantritt des amtierenden Präsidenten statt, es sei denn, dass infolge von Amtsenthebung oder Amtsverzicht ein früherer Wahltermin notwendig ist. | ||
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§ 8 - Wahl des Rates der Bürger | § 8 - Wahl des Rates der Bürger''' | ||
(1) Bei der Wahl zum Rat der Bürger stehen alle Kandidaten einzeln zur Wahl. Die Zugehörigkeit zu einer Liste ist kenntlich zu machen. | (1) Bei der Wahl zum Rat der Bürger stehen alle Kandidaten einzeln zur Wahl. Die Zugehörigkeit zu einer Liste ist kenntlich zu machen. | ||
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(7) Werden nicht mehr Kandidaten benannt, als Sitze zu vergeben sind, erklärt der Wahlleiter die Vorgeschlagenen als gewählt. | (7) Werden nicht mehr Kandidaten benannt, als Sitze zu vergeben sind, erklärt der Wahlleiter die Vorgeschlagenen als gewählt. | ||
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§ 9 - Nachrücken | § 9 - Nachrücken''' | ||
Endet das Mandat eines Abgeordneten durch Rücktritt oder Tod oder verzichtet ein Kandidat auf das Mandat, so bestimmt sich sein Nachfolger durch die bei der Sitzverteilung maßgebliche Rangfolge seiner Liste. | Endet das Mandat eines Abgeordneten durch Rücktritt oder Tod oder verzichtet ein Kandidat auf das Mandat, so bestimmt sich sein Nachfolger durch die bei der Sitzverteilung maßgebliche Rangfolge seiner Liste. | ||
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§ 1 - Geltungsbereich | § 1 - Geltungsbereich |
Aktuelle Version vom 28. Juli 2024, 16:44 Uhr
Bundeswahlgesetz
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Dieses Gesetz regelt die Wahl des Präsidenten und des Rates der Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
§ 2 – Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen Staatsbürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind. Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.
§ 3 – Wahltermin
Die Wahlen zum Präsidenten und zum Rat der Bürger sollen gleichzeitig stattfinden.
§ 4 – Kandidaturen
(1) Die Kandidaturen müssen mindestens eine Woche vor dem Wahlbeginn öffentlich bekannt gegeben werden.
(2) Kandidaturen für den Rat der Bürger sind einzeln oder auf Listen möglich. Im Fall einer Listenkandidatur erfolgt die Kandidatur durch Einreichung der Rangliste der Kandidaten durch die Partei oder zuständige Organisation beim Wahlleiter.
(3) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten. Der Rücktritt eines Listenkandidaten berührt nicht die Kandidatur der übrigen Listenkandidaten.
§ 4 - Wahlleiter
(1) Der Präsident beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. Die Bundesversammlung kann den Wahlleiter mit qualifizierter Mehrheit jederzeit abberufen und mit einfachem Beschluss einen neuen Wahlleiter bestimmen.
(2) Der Wahlleiter verkündet unverzüglich nach Wahlende das Ergebnis.
§ 5 - Wahlbenachrichtigungen
Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zwei Wochen vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Die Benachrichtigung gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.
§ 6 - Wahldauer
Die Wahl dauert fünf Tage und beginnt mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter. Sie kann vorfristig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.
§ 7 – Wahl des Präsidenten
(1) Der Präsident wird von allen Wahlberechtigten gemäß den Bestimmungen der Verfassung gewählt.
(2) Die Wahl findet frühestens 100 Tage und spätestens 120 Tage nach Amtsantritt des amtierenden Präsidenten statt, es sei denn, dass infolge von Amtsenthebung oder Amtsverzicht ein früherer Wahltermin notwendig ist.
§ 8 - Wahl des Rates der Bürger
(1) Bei der Wahl zum Rat der Bürger stehen alle Kandidaten einzeln zur Wahl. Die Zugehörigkeit zu einer Liste ist kenntlich zu machen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme zu vergeben.
(2) Die auf die Kandidaten der Listen entfallenden Stimmen werden jeweils zusammengezählt.
(3) Die zu vergebenden Sitze im Rat der Bürger werden im Sainte-Laguë-Verfahren auf Parteilisten und Einzelkandidaten verteilt.
(4) Die Rangfolge, nach der Listenkandidaten einen Sitz im Rat der Bürger erhalten, bestimmt sich nach den auf die Kandidaten entfallenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge im Einzelfall durch die ursprüngliche Rangfolge der Liste bestimmt.
(5) Entfällt auf einen Einzelkandidaten nach Sitzverteilung mehr als ein Mandat, verfällt dieses. Gleiches gilt für Mandate, die mangels Listenkandidaten nicht besetzt werden können.
(6) Der Rat der Bürger besteht aus fünf Abgeordneten.
(7) Werden nicht mehr Kandidaten benannt, als Sitze zu vergeben sind, erklärt der Wahlleiter die Vorgeschlagenen als gewählt.
§ 9 - Nachrücken
Endet das Mandat eines Abgeordneten durch Rücktritt oder Tod oder verzichtet ein Kandidat auf das Mandat, so bestimmt sich sein Nachfolger durch die bei der Sitzverteilung maßgebliche Rangfolge seiner Liste.
§ 10 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz (WahlG).
Zuletzt geändert am 28.10.2016.
Fassung des Wahlgesetzes bis zum 28.10.2016:
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Wahl des Präsidenten der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
§ 2 - Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen Staatsbürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind. Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.
§ 3 – Kandidaturen
Kandidaten für das Amt des Präsidenten bedürfen der Nominierung durch eine zugelassene politische Partei. Die Kandidaturen müssen mindestens eine Woche vor dem Wahlbeginn öffentlich bekannt gegeben werden. Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.
§ 4 - Wahlleiter
Der Präsident beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Wahlleiter durch den Bundesrat bestimmt. Der Wahlleiter verkündet unverzüglich nach Wahlende das Ergebnis.
§ 5 - Wahlbenachrichtigungen
Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zwei Wochen vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Die Benachrichtigung gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.
§ 6 - Wahldauer
Die Wahl dauert fünf Tage und beginnt mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter. Sie kann vorfristig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.
§ 7 – Durchführung der Wahl
Der Präsident wird von allen Bürgern, die die in § 2 genannten Bedingungen erfüllen, in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gemäß den Bestimmungen der Verfassung gewählt. Die Wahl findet frühestens 100 Tage und spätestens 120 Tage nach Amtsantritt des amtierenden Präsidenten statt, es sei denn, dass infolge von Amtsenthebung oder Amtsverzicht ein früherer Wahltermin notwendig ist.
§ 8 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz (WahlG).
In Kraft getreten am 11.06.2008.
Zuletzt geändert am 28.10.2016.