Gesetz zur Besoldung von Staatsdienern (BesoldungsG): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 16. September 2023, 15:37 Uhr
§1 - Grundsatz
Dieses Gesetz dient als Grundlage für das für Finanzen zuständige Ministerium bei der Berechnung der Gehaltszahlungen für Beschäftige im Staatsdienst der Republikska.
§2 - Gehälter
(1) Jeder Staatsbedienstete erhält entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeiten ein Gehalt. Gehälter werden, am 15. Kalendertag eines jeden Monats, für den aktuellen Monat gezahlt.
(2) Als Gehaltsberechnungsgrundlage gelten die am 15. die jeweiligen Monats ausgeführten Tätigkeiten und die an diesem Tag geltende Besoldungsverodnung.
(3) Jede Person kann maximal ein Gehalt von der Republikska erhalten. Im Falle der Ausübung von mehreren Tätigkeiten einer Person ist die höchstwertige Tätigkeit als Gehalt auszuzahlen.
§3 - Gehaltsstufen
A1
- Präsidentij
A2
- Vizepräsidentij
- Vrhovnij Sudac
B1
- Ministrij
- Govornik
B2
- Mitglied des Dom Republikske
C
- Guverner
- Staatsekretär
D1
- Generalstaatsanwalt
D2
- Botschafter
E
- Leiter einer staatlichen Institution
§4 - Besoldungsätze
Besoldungssätze werden durch Regierungsverordnungen festgesetzt. Eine Änderung der Sätze kann innerhalb von 6 Monaten nur um (+/-) 10% vorgenommen werden.
§5 - Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz hebt alle bisherigen Verordnungen zur Besoldung von Staatsdienern auf.
In Kraft getreten am 14.07.2003.
Zuletzt geändert am 01.04.2008.