Verfassung der Volksrepublik Pelagonien: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Gemeinde besitzt das Recht auf selbständige Regelung und Leitung ihrer Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetze der Volksrepublik Pelagonien. | |||
== '''Kapitel V – Volksgerichte und Staatsanwaltschaftliche Aufsicht''' == | == '''Kapitel V – Volksgerichte und Staatsanwaltschaftliche Aufsicht''' == | ||
Aktuelle Version vom 5. November 2025, 21:23 Uhr
Kapitel I – Die Volksrepublik Pelagonien
Artikel 1.
Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.
Artikel 2.
Alle Gewalt in der Volksrepublik Pelagonien steht dem werktätigen Volke zu.
Das werktätige Volk übt seine Gewalt aus und vollzieht seine gesellschaftlichen Geschäfte durch seine Vertreter in den Volksräten und der Volksversammlung der Volksrepublik Pelagonien, in Arbeiterräten und in anderen Selbstverwaltungsorganen sowie auch unmittelbar durch Wahlen, Abberufung, Volksentscheid, durch Beteiligung der Bürger an der Verwaltung und Rechtsprechung und durch andere Formen unmittelbarer Beteiligung.
Artikel 3.
Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
Kapitel II – Die Volksversammlung
Artikel 4.
Die Volksversammlung ist Repräsentant der Volkssouveränität und oberstes Organ der Staatsgewalt der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 5.
Die Volksversammlung umfasst alle Bürger der Volksrepublik Pelagonien, die seit mindestens 14 Tagen ihren Wohnsitz in Pelagonien haben.
Artikel 6.
Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 7.
Für die Leitung der Sitzungen wählt die Volksversammlung ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Artikel 8.
Das Recht der Gesetzesinitiative haben der Präsident der Volksrepublik Pelagonien und die Abgeordneten.
Kapitel III – Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien
Artikel 9.
Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt ist der Präsident der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 10.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien ist der Volksversammlung verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Artikel 11.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien erlässt Dekrete und Verfügungen aufgrund und in Ausführung der geltenden Gesetze und überwacht den Vollzug.
Artikel 12.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von sechs Monaten gewählt.
Artikel 13.
Im Falle des Todes, des Rücktritts oder einer dauernden Verhinderung des Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien, sein Amt auszuüben, übernimmt der Vorsitzende der Volksversammlung das Amt des vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien.
Endet die Amtszeit des Präsidenten regulär, ohne dass ein Nachfolger sein Amt antritt, übernimmt der Vorsitzende der Volksversammlung vorläufig das Präsidentenamt.
Die Wahl des neuen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien muss innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach der Amtsübernahme durch den vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien durchgeführt werden.
Kapitel IV – Die örtlichen Organe der Staatsgewalt
Artikel 14.
Die Gemeinde ist die grundlegende Einheit der territorialen Organisation und der politischen Selbstverwaltung in der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 15.
Die Gemeinde verwirklicht die souveränen Rechte der werktätigen Bevölkerung und ihrer Organisationen in allen Angelegenheiten der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Entwicklung auf ihrem Gebiet.
Artikel 16.
In der Gemeinde verwirklichen die Bürger unmittelbar und über ihre gewählten Organe die Macht der werktätigen Menschen, auf der Grundlage der Selbstverwaltung, der Solidarität und der sozialistischen Demokratie.
Artikel 17.
Die Gemeinde garantiert die Gleichheit und die freie Entfaltung aller Nationalitäten sowie die Wahrung der Brüderlichkeit und Einheit aller Bürger.
Artikel 18.
Die Gemeinde besitzt das Recht auf selbständige Regelung und Leitung ihrer Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetze der Volksrepublik Pelagonien.
Kapitel V – Volksgerichte und Staatsanwaltschaftliche Aufsicht
Artikel 19.
Die Volksgerichte werden von den Staatsbürgern eines Bezirks auf Grundlage des allgemeinen, direkten und gleichen Wahlrechts in geheimer Abstimmung auf die Dauer von sechs Monate gewählt.
Artikel 20.
Die Verhandlung ist bei allen Gerichten der Volksrepublik Pelagonien öffentlich, sofern nicht durch das Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind. Dem Angeklagten wird das Recht auf Verteidigung gewährleistet.
Artikel 21.
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 22.
Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien aus.
Artikel 23.
Der Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien wird von der Volksversammlung der Volksrepublik Pelagonien auf die Dauer von sechs Monaten ernannt.
Kapitel VI – Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt
Artikel 24.
Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt. In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.
Artikel 25.
Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.
Artikel 26.
Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite. Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge. In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.
Artikel 27.
Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.
Artikel 28.
Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.
Kapitel VII – Schlussbestimmungen
Artikel 29.
Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.
Artikel 30.
Diese Verfassung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Fassung vom 8. Dezember 2022
Letzte Änderung 19. August 2025