Gesetz zur Kontrolle des Alkoholkonsums

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§1 - Jugendschutz

(1) Der Verkauf und der Ausschank von alkoholhaltigen Produkten an Jugendliche unter 18 Jahren ist untersagt.


§2 - Verkauf von Alkohol in Geschäften

(1) Alkohol darf nur in Geschäften verkauft werden, wenn die Eigentümer hierfür eine speziale Verkaufslizenz erworben haben.

(2) Verstösse gegen § 1 werden mit dem sofortigen Entzug der Verkaufslizenz geahndet.


§3 - Verkauf von Alkohol in Gaststätten

(1) Alkohol darf nur ausgeschenkt werden, wenn die Betreiber der Gaststätte hierfür eine speziale Schankgenehmigung erworben haben.

(2) Verstösse gegen § 1 werden mit dem sofortigen Entzug der Schankgenehmigung geahndet.

(3) Gaststätten, die einen Kunden über den in § 4 (b) definierten Wert Alkohol geschonken haben, werden mit einer Geldstrafe bestraft.

(4) Der Ausschank von Alkohol auf Kredit ist untersagt.

(5) Für den Alkoholausschank unter freien Himmel (z.B. bei Musik- oder Sportveranstaltungen) ist eine besondere Schankgenehmigung erforderlich.

(6) Gaststätten dürfen grundsätzlich nur bis 2 Uhr Nachts alkoholische Produkte ausschenken. Für eine längere Schankdauer muss eine besondere Schankgenehmigung erworben werden.


§4 - Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit

(1) Die Gemeinden können den Konsum alkoholhaltiger Getränke an öffentlichen Plätzen einschränken.


§5 - Ausführung und Kontrolle

(1) Verkaufslizenzen werden durch den Predsjednik erteilt und können ebenfalls durch ihn eingezogen werden.

(2) Schankgenehmigungen und andere Genehmigungen zum Alkoholausschank werden durch den Predsjednik erteilt und können ebenfalls durch ihn eingezogen werden.


§6 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


In Kraft getreten am 12.10.2013.

Zuletzt geändert am 08.04.2016.