Gesetz über die Wehrpflicht

Aus Severanija.net · Wiki
Version vom 30. April 2024, 13:26 Uhr von Josip Olić (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Član 1.

(1) Jeder Staatsbürger ist wehrpflichtig.

(2) Mütter, die ihre Kinder betreuen, sind der Wehrpflicht enthoben.


Član 2.

Die Wehrpflicht umfasst die Verpflichtung,

1. sich zur Erfassung zu melden;

2. zur Musterung und Diensttauglichkeitsuntersuchung zu erscheinen;

3. den Wehrdienst als aktiven Wehrdienst und Reservistenwehrdienst in den Streitkräften der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien abzuleisten;

4. Veränderungen zur Person mitzuteilen.


Član 3.

(1) Die Wehrpflicht endet mit Anlauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet. Bei Offizieren endet sie mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.

(2) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensahr vollendet.


Član 4.

(1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehrdienst umfasst:

1. den Grundwehrdienst (čl. 5);

2. Wehrübungen (čl. 6);

3. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst.

(2) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, gehören zur Reserve.


Član 5.

(1) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet.

(2) Der Grundwehrdienst beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet. Einem Antrag, vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, soll entsprochen werden.


Član 6.

(1) Eine Wehrübung dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Monate.

(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften und Unteroffizieren sechs, bei Offizieren zwölf Monate.


Član 7.

Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens 25 Jahren herangezogen werden. Eine weitere Heranziehung ist nur aus zwingenden militärischen Interessen zulässig. Dieser Wehrdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Zeitsoldat das 60. Lebensjahr vollendet.


Član 8.

Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen,

1. wer für den Wehrdienst körperlich oder geistig dauernd untauglich ist oder

2. wer entmündigt ist.


Član 9.

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Zuletzt geändert: 08.11.2020 14:51