Hochschulrahmengesetz (HSRG)

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Absatz I - Grundsätzliches

§1 Gültigkeitsbereich

(1) Der Gültigkeitsbereich dieses Gesetztes erstreckt sich auf alle Hochschulen, die auf dem Staatsgebiet der Republikska Kajsteranij liegen.


§2 Freiheit von Forschung und Lehre

(1) Die Freiheit, im Sinne der Verfassung und Gesetze der Republikska Kajsteranij, ist unantastbar und ist durch alle Institutionen der Republikska Kajsteranij zu gewährleisten.


§3 Selbstverwaltung

(1) Alle Hochschulen haben das Recht ihre inneren Strukturen und Angelegenheiten, gemäß diesem Gesetz und geltendem Recht der Republikska Kaysteranij, selbst zu organisieren und zu verwalten.

Absatz II - Immatrikulation

§1 Recht auf freie Immatrikulation

(1) Jeder Bürger der Republikska Kaysteranij und aus allen ausländischen Micronations hat das Recht sich an jeder Hochschule der Republikska Kaysteranij und in jedem Studiengang einzuschreiben.

(2) Niemandem darf aufgrund seiner Herkunft, Abstammung, des Weltbildes, des Geschlechts, sowie physischen und psychischen Beeinträchtigungen und materiellen Vorraussetzungen ein Studium an einer Hochschule der Republikska Kaysteranij verwährt bleiben.


§2 Einschränkungen

(1) Den Hochschulen obliegt jedoch die Möglichkeit der Einschränkung der freien Einschreibung durch Auswahlverfahren bzw. Tests.

(2) Die Verfahren bzw. Tests dürfen keine Auswahl anhand der Herkunft, Abstammung, des Weltbildes, des Geschlechts, sowie physischen und psychischen Beeinträchtigungen treffen.

Absatz III - Abschlüsse, akademische Grade

§1 Grundsätzliches

(1) Der Abschluss des Studiums und die damit verbundene Verleihung eines akademischen Grades wird durch eine Prüfung vollzogen.

(2) Über die Frage von Zulassungen zur und Umfang der Prüfungen befindet die jeweilige Fakultät selbst.

(3) Das KUS-Ministerium kann jedoch, falls es die Art der Zulassung und den Umfang der Prüfung für den angestrebten Abschluss für nicht angemessen erachtet, bis auf weiteres alle angestrebten Abschlüsse unterbinden.

Bereits erworbene Abschlüsse dürfen jedoch nicht aberkannt werden!


§1 Einführungskompetenzen

(1) Die Einführung, Veränderung und Abschaffung von Abschlüssen und akademischen Graden obliegt dem KUS-Ministerium.

(2) Die Hochschulen können jedoch eigenen begründetet Konzepte und Vorschläge bzgl. Abschlüssen und akademische Graden vorbringen, die dann vom KUS-Ministerium geprüft werden und bei Genehmigung, als Änderung in diesem Gesetz, gemäß Absatz IV - §3, durch das Haus der Republikska zu ratifizieren sind.


§2 Anerkennung von Abschlüssen und akademischen Graden

(1) Es werden nur Abschlüsse und akademische Grade von national und international anerkannten Hochschulen in der Republikska Kaysteranij anerkannt.

(2) Die Auflistung aller national und international anerkannten Hochschulen findet sich in einer Verordnung des KUS-Ministeriums.


§3 Beschreibungen der Abschlüsse und akademischen Grade

(1) Die Beschreibungen der Abschlüsse und akademischen Grade finden sich im Anhang.

Absatz III - Finanzen, Studiengebühren

§1 Studiengebühren

(1) Jeder Student hat pro Semester Studiengebühren zu entrichten, die die jeweilige Hochschule zwischen 0 und 1000 Kaynar festsetzen kann.

(2) Diese Regelung gilt nur für Studenten, die aus einem Land kommen, dass eine WISIM eingeführt hat.


§2 Subvention der Studiengebühren

(1) Sollte es einem Studenten an einer Hochschule der Republikska Kaysteranij aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, die jährlichen Studiengebühren zu zahlen, so kann er Unterstützung beantragen.

(2) Die Subventionen werden zu 50% als freies Darlehen und zu 50% als zinsloser Kredit ausgezahlt.


§3 staatliches Förderbudget

(1) Das jährliche Förderungsbudget für Hochschulen der Republikska Kaysteranij wird in jedem Haushaltsplan wieder neu festgelegt.

(2) Die Auszahlung des Budgets erfolgt in gleichen Teilen an alle Hochschulen der Republikska Kaysteranij.

(3) Sollte an den Hochschulen der Republikska kein Lehrbetrieb stattfinden oder sollten keine gewichtigen Gründe benannt werden, die eine Verwendung der Budgetgelder rechtfertigen würden, so kann das Budget eingefroren oder muss, falls schon an die Hochschulen ausgezahlt, zurückerstattet werden.

(4) Das eingefrorene Budget bleibt unantastbar und wird für den Zeitraum von zwei weiteren Haushaltsplänen regulär aufgestockt.


§3 staatliche Förderungen über das Budget hinaus

(1) Auf begründeten Antrag hin, der vom KUS Ministerium zu prüfen ist, können bei Annahme, Gelder über das Grundförderbudget hinaus an die jeweilige Hochschule ausgezahlt werden.

Absatz IV - Schlussbestimmen

§1 Änderung

(1) Dieses Gesetz kann durch einfache Mehrheit durch das HdR geändert werden.

(2) Ausgenommen hiervon sind Absatz I - §2 und §3, Absatz II - §1 – Abschnitt 1.


Anhang:

Beschreibung der Abschlüsse und akademischen Grade, gemäß Absatz III - §3 – Abschnitt 2:

(1) Diplom – entsprechender Titel: „Diplom“ oder „Dipl.“

(2) Magister - Magister oder „mr.“

(3) Habilitation – entsprechender Titel: „Doktor“ oder „Dr.“

(4) Professur - Professor oder „Prof.“


In Kraft getreten am 09.01.2004.