Prozessordnungsgesetz (ProzessG)

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I. Allgemeines

§1 - Geltungsbereich und Definitionen

(1) Dieses Gesetz regelt Straf- und Zivilverfahren in der Republikska Kajsteranij. Es bindet alle beteiligten Organe.

(2) Eine Klage kann gleichzeitig aus mehreren Gründen erhoben werden, ist aber einem gemeinsamen Verfahren zuzuordnen. Zivil-, Straf- und Prozesswiederaufnahmeprozesse sind zu trennen.


§2 - Berufung und Revision

(1) Revision: Ergeben sich nach Abschluss eines Strafverfahrens neue verfahrensrelevante Hinweise, so kann vor dem Vrhovnij Sud unter Vorlage des Materials eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden. Bis zu einem positiven Entscheid hierüber bleibt das ursprüngliche Urteil rechtskräftig.

(2) Berufung: Innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss eines Strafverfahrens kann von beiden Prozessparteien beim Vrhovnij Sud ein Antrag auf Berufung eingereicht werden. Eine Berufungsklage tastet das ursprüngliche Urteil nicht an. Bei Gewährung der Berufung bleibt das ursprüngliche Urteil bis zum Abschluss des neuerlichen Verfahrens rechtskräftig. Gründe für eine Berufung können Verfahrensfehler, unberücksichtigte Hinweise oder ein unangemessenes Urteil sein.


§3 - Feststellung der Klagezulässigkeit

(1) Die Zulässigkeit der Klage ist durch den Vrhovnij Sud begründet festzustellen.

(2) Gegen Ablehnung einer Klage kann Beschwerde beim Vrhovnij Sud eingelegt werden und um nochmalige Überprüfung gebeten werden.

(3) Gegen eine Annahme sind keinerlei Rechtsmittel zulässig.


§4 - Eidesleistung

(1) Zur Beeidigung spricht der zu Vereidigende dem Richter nach: „Ich schwöre, dass ich nach bestem Wissen nichts verschwiegen haben und die ganze und reine Wahrheit gesprochen habe, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit.“

(2) Die Eidesformel kann auf Antrag des zu Vereidigenden erweitert werden. Aufnahmen von Anrufungen an Götter sind zulässig.


§5 - Befangenheit

(1) Bei Hinweisen auf einen Interessenkonflikt des Vrhovnij Sudac kann der Präsidentij auf Antrag einer Prozesspartei die Befangenheit des Richters feststellen.

(2) Ein Verfahren, in dem der Richter befangen ist, muss ruhen, bis ein anderer Richter das Verfahren übernimmt oder der Präsidentij feststellt, dass der Grund für die Befangenheit nicht mehr besteht.

(3) Urteile, die von einem befangenen Richter gesprochen wurden, sind nicht rechtskräftig und außer Kraft zu setzen.

II. Strafprozess

§6 - Grundlagen

(1) Eine Strafklage ist zulässig, wenn ein zur Tatzeit bestehendes Gesetz der Republikska verletzt wurde.

(2) Zu einer Tat ist jeweils nur eine Verurteilung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze zulässig.

(3) Ein Verfahren muss eingestellt werden, wenn sich erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten ergeben.

(4) Strafgerichtliche Verfahren sind grundsätzlich Öffentlich.

(5) Jedes Strafverfahren endet durch Verurteilung, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens


§7 - Begündung der Klage

Jede Klage muss vor dem Gericht vom Kläger in folgenden Punkten begründet werden:

a) Die als strafbar angesehene Handlung

b) Die für die strafbar angesehene Handlung relevanten Gesetzesartikel

c) Begründung der Anklage

d) Vorstrafen, soweit bekannt


§8 - Rechte des Angeklagten

Der Angeklagte hat das Recht auf

a) einen Strafverteidiger,

b) geschützte Kommunikation mit diesem,

c) rechtliches Gehör

d) Aussageverweigerung


§9 - Verfahrensanträge

(1) Jede Partei kann jederzeit Beweisanträge stellen.

(2) Jede Partei kann jederzeit einen begründeten Antrag auf Verfahrenspause stellen.

(3) Jede Partei kann die Vereidigung eines Zeugen beantragen.

(4) Das Gericht beschließt über alle Verfahrensanträge.

(5) Jede Partei kann gegen einen Verfahrensbeschluss sofort Widerspruch einlegen. Dieser ist zu begründen. Der Vrhovnij Sud entscheidet darüber endgültig.


§10 - Beweismittel

(1) Der Vrhovnij Sud erhebt die Beweise aufgrund eines entsprechenden Verfahrensantrages oder von Amts wegen aus eigener Initiative.

(2) Zeugenaussagen sind Beweismittel.

(3) Jedermann muss, wenn er vom Gericht geladen wurde, erscheinen.

(4) Jedermann muss wahrheitsgetreu aussagen.


§11 - Plädoyers

(1) Nach der Beweiserhebung trägt zuerst der Kläger, dann die Verteidigung ein Schlussplädoyer, das den Antrag auf Straferkennung und Strafmaß enthalten soll.

(2) Zur Ausarbeitung des Plädoyers hat die Partei jeweils drei Tage Zeit, das Verfahren wird solange unterbrochen.

(3) Der Vrhovnij Sud fällt nach den Plädoyers das begründete Urteil.

III. Zivilprozess

§12 - Grundlagen

(1) Ein Zivilprozess ist zulässig, wenn:

a) dem Kläger durch den Beklagten ein materieller oder nichtmaterieller Schaden zugefügt wurde (Schadenersatzklage)

b) eine Feststellung getroffen werden soll (Feststellungsklage)

c) der Beklagte künftig eine Tat zu unterlassen hat (Unterlassungsklage)

d) der Beklagte künftig eine Tat auszuführen hat (Ausführungsklage)

(2) Das Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift und endet mit einer erfolgreichen Schlichtung, einem Urteil oder einer Einstellung des Verfahrenes.


§13 - Schlichtung

(1) Nach Feststellung der Zulässigkeit einer Klage ist eine Schlichtung durch den Vrhovnij Sudac unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen.

(2) Das Verfahren zur Schlichtung legt der Vrhovnij Sudac fest.

(3) Ziel der Schlichtung muss eine gütliche Einigung sein.

(4) Eine Schlichtung ist erfolgreich, wenn Kläger und Beklagter dies gemeinsam feststellen.

(5) Eine erfolgreiche Schlichtung beendet das Verfahren und entspricht einer Einstellung des Verfahrens.


§14 - Schadensersatzprozess

Im Rahmen eines Schadenersatzprozesses muss der Richter bei Erkennung der Schuld den vom Angeklagten zu leistenden Schadenersatz feststellen.


§15 - Feststellungsprozess

Im Rahmen eines Feststellungsprozesses muss der Richter bei Erkennung der Schuld die Feststellung des Klägers bestätigen.

IV. Prozessgeschäftsordnung

§16 - Prozessbeteiligte

(1) Als Prozessbeteiligte gelten:

a) Vrhovnij Sudac

b) Kläger

c) Angeklagter oder Beklagter

d) Zeugen und Gutachter

(2) Kläger sowie Beklagter oder Angeklagter haben das Recht, einen Rechtsbeistand zu benennen, um ihre Sache zu vertreten. Dieser gilt dann auch als Prozessbeteiligter.


§17 - Leitung des Verfahrens

Der Prozess wird vom Vorsitzenden Richter geleitet. Dieser sorgt für eine ordnungsgemäßen Ablauf des Prozesses.


§18 - Verfahrensablauf

(1) Der Vrhovnij Sudac erteilt den einzelnen Prozessparteien solange nacheinander das Wort, bis er sich eine Meinung gebildet hat und ein Urteil fällen kann.

(2) Zeugen und Gutachter werden zuerst von der Seite vernommen, die ihr Erscheinen beantragt hat. Danach kann die Gegenpartei berechtigte Fragen stellen. Dieses Verfahren wird solange wiederholt, bis beide Parteien erklären, dass sie keine weiteren Fragen mehr haben. Danach ist der Zeuge durch den Vrhovnij Sudac zu entlassen.


§19 - Ordnungsstrafen

Eine Prozesspartei, die sich vor Gericht ungebührlich benimmt oder den Prozessablauf stört, kann mit einer Ordnungsstrafe belegt werden. Dies kann eine Geldstrafe, eine soziale Arbeit, ein Ausschluss aus dem Saal oder eine Ordnungshaftstrafe bis zu 20 Tagen sein.


§20 - Schiedsentscheide

(1) Sollte dieses Gesetz einen strittigen Punkt in einem Verfahren nicht oder nicht eindeutig regeln, so hat der Vrhovnij Sud hierzu einen Schiedsentscheid zu fällen.

(2) Schiedsentscheide sind sofort gültig und auch für bereits laufende Prozesse bindend.

(3) Schiedsentscheide sind endgültig, nicht anfechtbar und müssen nicht begründet werden.

(4) Ein Schiedsentscheid des Vrhovnij Sud gilt, bis der strittige Punkt durch Gesetz oder Regierungsverordnung geklärt ist.


§21 - Prozesskosten

(1) Die Prozesskosten trägt der Verlierer.

(2) Die Höhe der Prozesskosten werden durch eine Verordnung des Justizministeriums festgelegt.

(3) Auf Antrag können die Kosten je nach Einkommen und Vermögensstand auch in Raten ausgezahlt werden.

In Kraft getreten am 10.03.2003.

Zuletzt geändert am 04.01.2008.