Zweites Protokoll zur Ergänzung der Charta des Rates der Nationen mittels Anhang - Regelungen über Konventionen
Präambel
Die Mitglieder des Rates der Nationen kommen überein, die Charta des Rates der Nationen durch einen Anhang zur Charta gemäß Kapitel VI der Charta des Rates der Nationen in der Fassung vom 11.05.2007 zu ergänzen.
Kapitel I: Definition von Konventionen
1) Konventionen sind multilaterale Verträge, bei denen die Mitgliedschaft nicht auf einen bestimmten Kreis von Völkerrechtssubjekten begrenzt und deren Regelungen nicht lediglich für einzelne Völkerrechtssubjekte von Interesse ist.
2) Als Konvention wird vom Rat der Nationen jedes Vertragsdokument ungeachtet des Titels behandelt, welches die Bedingungen des Abs. 1 erfüllt.
Kapitel II: Entstehung von Konventionen
1) Konventionen können von jedem Mitglied des Rates der Nationen vorgeschlagen werden. Sie werden von der Generalversammlung diskutiert.
2) Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern können Konventionen zur Abstimmung gestellt werden.
3) Konventionen gelten als angenommen, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Mitglieder angenommen werden.
4) Konventionen müssen Regelungen zum Inkrafttreten, ihrer Ratifizierung und zum Austritt enthalten.
5) Konventionen, welche Bündnis- oder Beistandspflichten politischer, wirtschaftlicher oder militärischer Art auferlegen, sind unzulässig.
Kapitel III: Folgen angenommener Konventionen
1) Durch Abstimmung angenommene Konventionen werden zum Programm des Rates und sind für das Generalsekretariat verpflichtend. Der Generalsekretär des Rates der Nationen wird automatisch zum Verwahrer bestimmt.
2) Eine angenommene Konvention verpflichtet die Mitglieder des Rates der Nationen nicht zu deren Ratifikation. Konventionen sind ausschließlich für Völkerrechtssubjekte verbindlich, welche die Konvention ratifiziert haben.
3) Das Generalsekretariat sammelt die Ratifikationen und notifiziert die Mitglieder einer Konvention über Ratifikationen, Inkrafttreten und Austritte aus der Konvention.
Kapitel IV: Änderung angenommener Konventionen
1) Die Änderung von Konventionen erfolgt nach den hierfür vorgesehenen Regelungen der Konvention in Form eines Protokolls.
2) Das Protokoll muss, um in das Programm des Rates der Nationen aufgenommen zu werden, durch die Generalversammlung nach den Vorschriften für die Annahme einer Konvention angenommen werden.
3) Das Protokoll wird auch ohne die Annahme durch die Generalversammlung in das Programm des Rates der Nationen aufgenommen,
(a) wenn es durch alle Vertragsparteien der Konvention ratifiziert wird, welche Mitglieder des Rates der Nationen sind, sofern die Anzahl dieser Vertragsparteien nicht gleich oder größer der absoluten Mehrheit der Mitglieder ist, sowie
(b) wenn es durch eine Anzahl von Vertragsparteien der Konvention ratifiziert wird, welche Mitglieder des Rates der Nationen sind, sofern die Anzahl dieser Vertragsparteien eine absolute Mehrheit der Mitglieder des Rates der Nationen darstellt.
4) Damit ein Protokoll nach den Bestimmungen des Abs. 3 Programm des Rates der Nationen wird, muss es in Kraft treten. Der Generalsekretär macht der Generalversammlung hiervon Mitteilung.
5) Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschließen, dass ein Protkoll nicht Programm des Rates der Nationen wird, auch wenn es nach den Bestimmungen des Abs. 3 und 4 als solche Aufgenommen würde. Ein solcher Antrag ist innerhalb von einer Woche nach der Mitteilung des Generalsekretärs zu stellen.
Kapitel V: Folgen nicht angenommener Konventionen
Nicht angenommene Konventionen sind für den Rat der Nationen nicht verbindlich und ohne Bedeutung. Unbetroffen hiervon bleibt der Abschluss durch Völkerrechtssubjekte abseits des Rates der Nationen.
Kapitel VI: Rücknahme von Konventionen
Einmal angenommene Konventionen können durch Beschluss der Generalversammlung mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder wieder zurückgenommen werden. Sie verlieren in diesem Fall ihre bindende Kraft für das Generalsekretariat und hören auf, offizielles Programm des Rates zu sein.
Kapitel VII: Inkrafttreten
1) Dieses Protokoll tritt mit seiner Verabschiedung durch die Generalversammlung des Rates der Nationen gemäß Kapitel VI Absatz 6 der Charta in der Fassung vom 11.05.2007 in Kraft.
2) Das Generalsekretariat notifiziert den Mitgliedern die Verabschiedung und das Inkrafttreten.