Gesetz zur Verwendung der aressinischen Flagge

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§ 1 – Die aressinische Flagge

Die aressinische Flagge ist ein Nationalsymbol. Sie stellt neben den Siegeln, den Standarten und Wappen der Republika Aresinija auch ein Hoheitssymbol dar.

§ 2 – Beflaggung von Gebäuden

(1) Alle öffentlichen Gebäude der Republika Aresinija sind mit der aressinischen Flagge zu beflaggen: a) an allen Nationalfeiertagen b) an Wahltagen

(2) Einzelne öffentliche Gebäude sind zu besonderen Anlässen mit der aressinischen Flagge zu beflaggen, insbesondere bei Staatsbesuchen oder Besuchen der Präsidenten des Bundes oder der Republiken.

(3) Eine Beflaggung nichtöffentlicher Gebäude mit der aressinischen Flagge ist gestattet.

(4) Bei Trauerfällen, die durch Verordnungen als solche gekennzeichnet werden, ist eine Beflaggung auf Halbmast an allen öffentlichen Gebäuden im In- und Ausland untersagt.

§ 3 – Gleichzeitige Verwendung mit anderen Flaggen

(1) Die Beflaggung öffentlicher Gebäude mit der aressinischen Flagge ist gleichzeitig und ungeachtet zur möglichen Beflaggung mit anderen Flaggen vorgeschrieben.

(2) Außer der Flagge Severaniens darf keine Flagge größer sein oder höher wehen als die aressinische Flagge.

§ 4 – Zerstörung der Flagge

Die Zerstörung und Diffamierung der aressinischen Flagge ist untersagt und wird mit einer Geldbuße von bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

§ 5 – Schlussbestimmungen

Das Gesetz tritt durch Annahme durch den Rat der Bürger in Kraft.

Verabschiedet am 21. April 2017