Gesetz über die Staatsbürgerschaft und weitere Formen der Aufenthaltserlaubnis (StaBüG)

Aus Severanija.net · Wiki
Version vom 16. September 2023, 17:32 Uhr von Josip Olić (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „'''§ 1 - Grundlagen''' Dieses Gesetz regelt den Erwerb und Verlust der severanischen Staatsbürgerschaft und weitere Formen der Aufenthaltserlaubnis. Mit der Ausführung ist der Präsident betraut. '''§ 2 - Erwerb der Staatsbürgerschaft''' (1) Die Staatsbürgerschaft der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird erworben durch Abstammung oder Verleihung. (2) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn in diesem Zeitp…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

§ 1 - Grundlagen

Dieses Gesetz regelt den Erwerb und Verlust der severanischen Staatsbürgerschaft und weitere Formen der Aufenthaltserlaubnis. Mit der Ausführung ist der Präsident betraut.


§ 2 - Erwerb der Staatsbürgerschaft

(1) Die Staatsbürgerschaft der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird erworben durch Abstammung oder Verleihung.

(2) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist. Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist.

(3) Minderjährige Fremde unter 14 Jahren erwerben die Staatsbürgerschaft mit ihrer Legitimation durch Adoption, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist.

(4) Bis zum Beweis des Gegenteiles gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird.

(5) Die Staatsbürgerschaft ist auf Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller:

- sich rechtmäßig in Severanien aufhält;

- nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

- durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen Severaniens nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

- nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen Severaniens schädigen würde;

- sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.


§ 3 – Verlust der Staatsbürgerschaft

(1) Die Staatsbürgerschaft endet durch:

- Entzug aufgrund eines richterlichen Beschlusses, wenn der Betroffene durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen Severaniens erheblich schädigt;

- Entzug bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit;

- Entzug bei Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates;

- Entzug, wenn der Betroffene seinen Meldepflichten nicht nachkommt;

- Verzicht.

(2) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn

- dies aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien liegt;

- es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.

(3) Ein severanischer Staatsangehöriger kann nur aus der Staatsbürgerschaft entlassen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- dass er das 18. Lebensjahr vollendet hat;

- dass keine Hindernisse hinsichtlich der Millitärpflicht vorhanden sind;

- dass er den Steuerverpflichtungen und anderen gesetzlichen Verpflichtungen nachgegangen ist;

- dass gegen ihn kein Strafverfahren aufgrund einer Straftat in Severanien geführt wird und, falls er in Severanien zur Gefängnisstrafe verurteilt wurde, dass er diese Strafe gebüßt hat.


§ 4 – Melde- und Veröffentlichungspflichten

Der Präsident bestimmt durch Verordnung die melde- und veröffentlichungspflichtigen Daten. Er ist ermächtigt, durch angekündigte und mindestens sieben Tagen dauernde Volkszählungen die Richtigkeit der Daten zu überprüfen. Bei Nichtteilnahme an einer Volkszählung kann die Staatsbürgerschaft entzogen werden.


§ 5 – Ständige Aufenthaltserlaubnis

Personen ohne severanische Staatsbürgerschaft kann auf Antrag beim Präsidenten oder durch internationale Abkommen der ständige Aufenthalt in Severanien erlaubt werden. Personen mit ständiger Aufenthaltserlaubnis genießen im Rahmen der Gesetze Freizügigkeit im gesamten Staatsgebiet, dürfen eine Arbeit aufnehmen oder ein Unternehmen betreiben.


§ 6 – Vorübergehende Aufenthaltserlaubnis

Touristen und Hochschülern, die sich rechtmäßig in Severaniens aufhalten, kann für die Dauer des Urlaubs bzw. des Studiums der Aufenthalt erlaubt werden, wenn ihr Lebensunterhalt in dieser Zeit hinreichend gesichert ist.


§ 7 – Asyl

Flüchtlinge, deren Leben oder Freiheit in ihrem Heimatland bedroht ist, genießen Asylrecht. Voraussetzung ist, dass sie keine Tat begangen haben, die nach severanischen Maßstäben strafbar gewesen wäre. Der Präsident legt die Aufenthaltsbedingungen fest.


§ 8 - Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Staatsbürgerschafts- und Wahlrechtsgesetz (StaBWrG).


In Kraft getreten am 11.06.2008.

Zuletzt geändert am 28.08.2017.