Nationalparkgesetz (NPG)

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§1 Definition Nationalpark

(1) Ein Nationalpark ist ein fest abgegrenzter Raum, der dem Erhalt und Schutz von Flora und Fauna Kaysterans vollständig gewidmet ist. Nationalparke sind in drei Formen anzulegen:

a - Totalreservat (NAT 1)

b - Nationalpark (NAT 2)

c - Naturpark (NAT 3)


(2) Totalreservate sind hermetisch abgeriegelte Gegenden, die weder betreten noch in jedweder Form genutzt oder verändert werden dürfen.

(3) Nationalparke sind Gebiete, die zwar betreten, jedoch weder genutzt noch verändert werden dürfen.

(4) Naturparke sind Gebiete, in denen die Natur unter hohem Schutz steht, jedoch Nutzung in sinnvollem Umfang vor allem zur Erholung und Bildung der kaysteranischen Bevölkerung und dabei insbesondere der Jugend zulassen.


§2 Einrichtung von Nationalparken

(1) Ein Antrag auf Einrichtung eines Nationalparks unter Angabeder Gründe und unter Angabe welche Form des Nationalparks einzurichten ist, ist gegenüber dem Innenministerium zu stellen. Hinzuzufügen sind Angaben über den Umfang des Gebietes.

Anträge dürfen von jedermann kaysteranischer Staatsbürgerschaft gestellt werden.

(2) Das Innenministerium entscheidet, ob und in welcher Form ein Nationalpark einzurichten ist und legt Anträge demParlament vor, darüber abzustimmen.

(3) Ablehnungsgründe sind neben Unvollständigkeit der Anträge auch die Kollision mit bestehenden landwirtschaftlichen oder siedlungstechnischen sowie infrastrukturellen Interessen.

(4) Strittige Nationalparksanträge können vom Innenministerium oder von Parlamentariern dem Parlament zur Vermittlung vorgebracht werden. Das Parlament entscheidet dann, ob das Innenministerium weiter einen Nationalparksantrag bearbeiten muss oder ob ein Nationalparksantrag verändert werden muss bzw. eine Konsenslösung zu finden ist.

(5) Findet ein vom Innenministerium vorgebrachter Nationalparksantrag die einfach mehrheitliche Zustimmung, so wird der Nationalpark unter Angabe aller notwendigen Angaben eingerichtet.

(6) Für die Verwaltung eines Nationalparks ist die Stelle eines Verantwortlichen auszuschreiben. Anforderungen an den Verantwortlichen sind vom Innenministerium nach Ermessen festzulegen. Die Bezahlung hat nach Tarif zu erfolgen.


§3 Repräsentation und Verwaltung der Nationalparks

(1) Nationalparke repräsentieren sich durch eigene Internetseiten und werden somit eingerichtet.

(2) Diese Internetseiten werden durch einen Nationalparkverwalter betrieben und müssen spätestens 4 Wochen nach Antritt der Arbeit erstellt sein und dem Innenministerium sowie der Öffentlichkeit vorgestellt und zugänglich gemacht werden.

(3) Die Nationalparkpräsenzen sollen über das Gebiet des Nationalparks informieren. Sie sollen kostenlos zugänglich sein. Sie haben vorrangig der Bildung der kaysteranischen Jugend zu dienen, aber auch der Erholung der kaysteranischen Bevölkerung.

(4) Die Mindestinformationen der Nationalparkpräsenzen sind:

a) Name, Umfang und Einrichtungsdatum des Gebietes

b) Schutzklasse (Totalreservat, Nationalpark, Naturpark)

c) Name und Adresse des Verantwortlichen, Kontaktmöglichkeit

(5) Der Nationalparkverwalter hat in Eigenverantwortung die Betreuung und Erhaltung des Nationalparks zu regeln. Dazu gehört auch, bei Naturparken, verantwortlich und nachhaltig für eine Nutzung und somit auch für die Finanzierung des Nationalparks zu sorgen.

(6) Ist ein Nationalparkverwalter mehr als 4 Wochen inaktiv und gibt dafür gegenüber dem Innenministerium keine hinreichenden Gründe an, ist im Ermessen des Innenministeriums darüber zu befinden, diesen von seinem Amte zu entbinden.


§4 Veränderungen der Nationalparks

(1) Veränderungen in Umfang und Status eines Nationalparks bedürfen der Zustimmung des Innenministeriums, dass darüber dem Parlament berichtet und bei Streitfällen dessen Entscheidung einfordern darf.

(2) Unzulässig sind folgende Statusveränderungen:

a) Herabstufung einer Schutzzone.

b) Auflösung/ Verringerung eines Nationalparkgebietes.

(3) Ausnahmen von 2b sind nur dann möglich, wenn

a) der Schutzgrund, der dem ursprünglichen Antrag zugrunde lag, entfallen ist und dies durch Antrag beim Innenministerium kenntlich

gemacht wurde oder

b) ein besonderes Nutzungsinteresse zum Allgemeinwohl vorliegt.

(4) Für eine Ausnahme von 2b nach Möglichkeit b ist sowohl eine einfach mehrheitlich positive Entscheidung des Parlaments als auch eine einfach mehrheitlich positive Entscheidung der Bevölkerung der Provinz/en in der der Nationalpark liegt notwendig.


§5 Verstöße gegen das Nationalparkgesetz

(1) Verstöße gegen Schutzbestimmungen der Nationalparke sind ziviloder strafrechtlich zu ahnden. Dazu gehören insbesondere die widerrechtliche Nutzung des Geländes und die Veränderung des Gebietes ohne Berechtigung. Näheres bestimmen Gesetze.


§6 Schlußbestimmungen

(1) Das Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

In Kraft getreten am 06.09.2004.

Zuletzt geändert am 06.09.2004.