Berufs- und Studienakademiegesetz (BerStuAG)
§1 Grundsätzliches
(1) Der Besuch der Berufs-und/oder Studienakademie ist freiwillig.
(2) Ein Besuch der Berufs-und/oder Studienakademie zulässig, wenn das schulpflichtige Alter ( vollendetes 15tes Lebensjahr ) überschritten wurde.
(3) Für den Zugang zu den Berufs-und Studienakademien, dürfen weder die Herkunft und das Geschlecht, die wirtschaftliche und soziale Stellung, noch Religion und/oder Weltanschauung, sowie physische Beeinträchtigungen bestimmend sein.
§2 Auftrag der Berufs-und Studienakademien
(1) Alle in diesem Gesetz beschriebenen Bildungseinrichtungen haben basierend auf den Werten, die in der Verfassung der Republikska festgeschrieben sind, den Auftrag, den Schüler dabei zu unterstützen, seinen Berufs- bzw. Studienwunsch näher zu definieren und ihm die nötigen Grundlagenkentnisse für eine erfolgreiche/s Ausbildung und/oder Studium zu vermitteln.
§3 Die Berufsakademie
Die Berufsakademie hat die Aufgabe allgemein-und berufsbildende Lerninhalte zu vermitteln, bereiten auf die Fachbildung in einem Ausbildungsberuf vor. Die Dauer der Ausbildung in der Berufsakademie beträgt 2 Jahre. Die Schüler wählen zu Anfang fünf von den elf untenstehenden Berufsgruppen aus, die ihnen im ersten Jahr in Theorie und Praxis in allgemeiner Form nähergebracht werden.
- Kaufmännischer Bereicht, Verwaltung
- Medien, Design und Fotografie
- Informations-und Kommunikationstechnik, Informatik
- Elektronik, Elektrotechnik
- Metalltechnik
- Naturwissenschaft und Medizintechnik
- Holz
- Hotel-und Gaststättengewerbe
- Gesundheitswesen, Pflegeberufe
- Landwirtschaft und Gartenbau
- Fremdsprachenberufe
Im zweiten Jahr, müssen sich die Schüler für zwei, der Fünf am Anfang gewählten Berufsgruppen entscheiden.
Mit diesen zwei Berufsgruppen werden sich die Schüler dann, jeweils für ein halbes Jahr, detaillierter in Theorie und Praxis beschäftigen. Der praktische Teil findet in einem, jeweil pro Berufsgruppe, dreimonatigen Praktikum in einem geeignetem Betrieb statt.
(3.1) Für den Besuch der Berufsakademie muß vorher ein Aufnahmetest abgelegt werden. Dieser Test ist drei Monate (15.01. des Jahres) vor Beginn des möglichen Besuches der Berufsakademie (15.04. des Jahres) abzulegen und kann einmal, nämlich einen Monat vor Beginn des möglichen Besuches der Studienakademie (15.03. des Jahres), wiederholt werden.
Wird der Test erneut nicht bestanden, so muß man bis zum nächst-möglichen Prüfungstermin (15.01. des nächsten Jahres) zu warten.
(3.2) Jeder Schüler muß am Ende der zwei Jahre eine Abschlußprüfung ablegen. Bei Bestehen, wird ihm ein erfolgreich bestandener Besuch der Berufsakademie in Form eines Abschlußzeugnisses bescheinigt.
Bei Nichtbestehen, muß der Schüler, sofern er es möchte, das letze Jahr der Berufsakademie wiederholen, um die Prüfung nocheinmal ablegen zu können.
(3.3) Nur mit dem Abschlußzeugniss der Berufsakademie ist es möglich in der Republikska Kajsteranij eine Ausbildung zu beginnen.
§4 Die Studienakademie
Die Studienakademie hat die Aufgabe allgemein-und studiumsbetreffende Lerninhalte zu vermitteln, bereiten auf die Fachbildung in einem Studium vor.
Die Dauer der Ausbildung in der Studienakademie beträgt drei Jahre. Im ersten Jahr, werden die Schüler mit der Art und Weise der Wissensvermittlung und des Wissenserwerbs an einer Universität vertraut gemacht und über die organisatorischen und verwaltungstechnischen Dinge, die man als Student zu bewältigen hat, informiert.
Im darauffolgenden Jahr, müßen die Schüler vier der untenstehenden neun Fächergruppen auswählen, die ihnen dann in allgemeiner Form in Theorie und Praxis nähergebracht werden.
- Ingeneurwissenschaften
- Mathematik, Naturwissenschaften
- Informatik
- Agrar- und Naturwissenschaften
- Medizin, Gesundheitswesen
- Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
- Gesellschafts- und Sozialwissenschaften
- Pädagogik- und Erziehungswissenschaften
- Sprach- und Kulturwissenschaften, Kunst und Gestaltung
Im letzen Jahr, müssen sich die Schüler für zwei, der vier am Anfang gewählten Fächergruppen entscheiden.
Mit diesen zwei Fächergruppen werden sich die Schüler dann, jeweils für ein halbes Jahr, detaillierter in Theorie und Praxis beschäftigen. Der praktische Teil findet in einem, jeweil pro Fächergruppe, dreimonatigen Praktikum in einem geeignetem Betrieb statt.
(4.1) Für den Besuch der Studienakademie muß vorher ein Aufnahmetest abgelegt werden. Dieser Test ist drei Monate ( 15.01. des Jahres ) vor Beginn des möglichen Besuches der Studienakademie ( 15.04. des Jahres ) abzulegen und kann einmal, nämlich einen Monat vor Beginn eines möglichen Besuches der Studienakademie ( 15.03. des Jahres ), wiederholt werden.
Wird der Test erneut nicht bestanden, so muß man bis zum nächst-möglichen Prüfungstermin ( 15.01. des nächsten Jahres ) zu warten.
(4.2) Jeder Schüler muß am Ende der drei Jahre eine Abschlußprüfung ablegen. Bei Bestehen, wird ihm ein erfolgreich bestandener Besuch der Studienakademie in Form eines Abschlußzeugnisses bescheinigt.
Bei Nichtbestehen, muß der Schüler, sofern er es möchte, das letze Jahr der Studienakademie wiederholen, um die Prüfung nocheinmal ablegen zu können.
(4.3) Nur mit dem Abschlußzeugniss der Studienakademie ist es möglich in Republikska Kajsteranij ein Studium zu beginnen.
§5 Abschließendes
(1) Dieses Gesetz gilt auf dem gesamten Staatsgebiet der Republikska Kajsteranij.
(2) Änderungen können mit einer einfachen Mehrheit im Haus der Republikska beschlossen werden.
In Kraft getreten am 14.02.2003.