Energiegesetz der Republik Vesteran (EnergieG-V)
§ 1 – Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie. Es soll eine sichere, unabhängige und wirtschaftliche Energieversorgung mittels heimischer Energieträger sicherstellen.
§ 2 – Lizensierung
(1) Die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie, Wärmeenergie oder Erdgas bedarf der Lizensierung durch die Vesteranska Elektroprivreda als nationale Energiebehörde. Sie legt die Bedingungen zur Erteilung, Änderung, Erweiterung, Entziehung und Aufhebung von Lizenzen fest.
(2) Die Lizenz wird nur an staatliche juristische Personen erteilt.
(3) Zur Erzeugung von Wärmeenergie zwecks Eigenverbrauchs ist eine Lizenz nicht erforderlich.
§ 3 – Energieerzeugung
Die Erzeugung und Bereitstellung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie obliegt der Vesteranska Elektroprivreda und den Versorgern, denen hierfür eine Lizenz gemäß vorliegendem Gesetz erteilt worden ist.
§ 4 – Energieübertragung
(1) Die Übertragung und Verteilung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie sowie der Betrieb und die Instandhaltung des Übertragungsnetzes obliegen der Vesteranska Elektroprivreda und den regionalen Lizenznehmern in ihrem Versorgungsgebiet.
(2) Die Netzbetreiber sichern den gleichberechtigten Zugang zur Übertragung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie unter Einhaltung der Qualitätsanforderungen.
(3) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten Strom mit mindestens 75 vom Hundert des Endverbraucherpreises zu vergüten.
§ 5 – Energievertrieb
(1) Der Handel und Vertrieb von Elektrizitäts- und Wärmeenergie erfolgt durch die Energieversorger (Erzeuger und Netzbetreiber) oder lizensierte Dienstleister.
(2) Der Verkauf von Elektrizitäts- und Wärmeenergie erfolgt auf Grund schriftlicher Verträge mit Allgemeinen Bedingungen. Die Endverbraucherpreise bedürfen der Genehmigung durch die Vesteranska Elektroprivreda.
(3) Die Energieversorger sind berechtigt, die Übertragung von Energie durch das entsprechende Netz vorläufig einzustellen:
1. wegen Vorbeugung von unmittelbarer Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder Anlagen;
2. bei Störungen an der Versorgungsinfrastruktur;
3. wenn Verbraucher die Vertrags- und Nutzungsbedingungen nicht einhalten.
§ 6 – Pflichten gegenüber der Gesellschaft
Die Energieversorger sind dazu verpflichtet, ihre Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft, der einzelnen Verbrauchern und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der anderen Rechtsvorschriften auszuüben, indem sie die Sicherheit der Versorgung, die effiziente Verwendung von Energieträgern, den Umweltschutz, den Schutz des Lebens und des Eigentums der Bürger gewähren.
§ 7 – Kraft-Wärme-Kopplung
Kraftwerke, die auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Erdöl oder Abfall arbeiten, dürfen ausschließlich mit Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden.
§ 8 – Wärme- und Kälteschutz
(1) Baubewilligungen für heiz- und kühlbare Bauten werden nur erteilt, wenn der Wärme- und Kälteschutz sowie die haustechnischen Anlagen dem Stand der Energietechnik entsprechen.
(2) Werden haustechnische Anlagen ersetzt oder wesentlich geändert, so gelten die gleichen Anforderungen, soweit dies technisch möglich und der Aufwand verhältnismäßig ist. Denkmalschützerische Aspekte sind zu berücksichtigen.
(3) Zu den haustechnischen Anlagen gehören insbesondere Heizung, Wassererwärmung, Lüftung, Kühlung, Klimatisierung und Motoren ortsfester Anlagen.
§ 9 – Enteignung
(1) Für den Auf- und Ausbau von Objekten zur Erzeugung sowie Übertragung und Verteilung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie können Grundstücke auf dem Wege der Enteignung erworben werden.
(2) Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und es zur Erreichung des vorgesehenen Zweckes notwendig ist.
(3) Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
§ 10 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
In Kraft getreten am 17.10.2009.