Erbrechtsgesetz (ERG)

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§1 Testament

(1) Jeder Bürger hat das Recht ein Testament zu erstellen, in dem er seinen Willen zur Aufteilung seines Vermögens nach seinem Tod oder Verlust seiner Staaatsbürgerschaft preisgibt.

(2) Testamente sind beim Obersten Gericht zu hinterlegen. Der Oberste Richer hat das Testament auf seine Rechtskräftigkeit zu überprüfen.


§2 Vollstreckung

(1)Im Falle des Todes oder des Verlustes der Staatsbürgerschaft ist das gesamte Geldvermögen auf ein speziell für Erbschaftsfragen eingerichtestes Konto des Obersten Gerichtes zu überweisen.

(2) Im Falle des Todes oder des Verlustes der Staatsbürgerschaft ist durch den Obersten Richter das Vermögen und der Besitz gemäss des Testamentes aufzuteilen.

(3) Liegt kein Testament vor, erben die Angehörigen. Sie haben sich innerhalb von 10 Tagen beim Obersten Richter zu melden, und ihm die Angehörigkeit zu der Person zu beweisen. Der Oberste Richter verteilt das Erbschaftsvermögen gleichmäßig auf Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, den Ehegatten/Ehegattin und Geschwister.

(4) Liegt kein Testament vor und hat die Person keine Ängehörigen, fällt das gesamte Erbschaftsvermögen dem Staat zu.


§3 negatives Vermögen

(1) Ist das Erbschaftsvermögen negativ, haben die Erben das Recht ihr Erbe auszuschlagen. Bei einer Ausschlagung fällt das Erbe an den Staat.

(2) Erhält der Staat das negative Erbschaftsvermögen, so hat er die positiven Anteile zu veräußern und den Erlös proportionell zum Anteil der einzelnen Gläubiger an den Gesamtschulden des Erblassers an die Gläubiger zu verteilen. Schulden, die auf diese Weise nicht zu tilgen sind, verfallen.


§4 Unternehmen

(1) Sind im Erbschaftsvermögen Unternehmen oder Unternehmensteile enthalten und der Staat erhält das Erbschaftsvermögen, so sind die Unternehmen oder Unternehmensteile durch den Staat zu versteigern.

(2) Sind Unternehmensanteile zu versteigern, haben die Mitbesitzer des Unternemens das Vorkaufsrecht.

(3) Ist die Versteigerung nicht erfolgreich, fallen die Unternehmensteile an den Staat und die Unternehmen können zu Staatsgesellschaften umgewandelt oder aufgelöst werden.


§5 Erbschaftssteuer

Die Erbschaft ist steuerfrei.


In Kraft getreten am 03.01.2004.

Zuletzt geändert am 29.09.2006.