Feiertagsgesetz der Republik Pelagonien (FeiertagsG-P)
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz legt die auf dem Gebiet Pelagoniens geltenden Feiertage fest.
§ 2 - Grundlagen
(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind im ganzen Land arbeitsfrei.
(2) Ausnahmen sind möglich, sofern dies für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Allgemeinwohls erforderlich ist.
§ 3 - Feiertage
(1) Feste Feiertage sind:
- 01.01. - Neujahr
- 07.01. - Weihnachten
- 01.02. - Tag der staranischen Einheit
- 08.03. - Frauentag
- 01.05. - Tag der Arbeit
- 20.07. - Tag der Republik (Nationalfeiertag)
- 09.09. - Tag des Bundes
(2) Bewegliche Feiertage sind:
- Ostern - von Karfreitag bis zum 2. Ostertag
(3) Die beweglichen Feiertage werden nach den Traditionen und Bestimmungen der orthodoxen Kirche zeitlich festgelegt.
§ 4 - Ehren- und Gedenktage
Ehren- und Gedenktage werden vom Präsidenten der Republik Pelagonien festgelegt.
§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
In Kraft getreten am 09.05.2009.