Feiertagsgesetz der Republik Vesteran

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§ 1 - Grundlagen

Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind im ganzen Land arbeitsfrei. Ausnahmen sind möglich, sofern dies für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Allgemeinwohls erforderlich ist.


§ 2 - Feiertage

(1) Feste Feiertage sind:

- 01.01. - Neujahr

- 07.01. - Weihnachten

- 01.02. - Tag der staranischen Einheit

- 08.03. - Frauentag

- 01.05. - Tag der Arbeit

- 09.09. - Tag des Bundes

- 10.12. - Unabhängigkeitstag

- 25.12. - Katholische Weihnachten

(2) Bewegliche Feiertage sind:

- Ostern - von Karfreitag bis zum 2. Ostertag

(3) Die beweglichen Feiertage werden nach den Traditionen und Bestimmungen der vesteranisch-orthodoxen Kirche zeitlich festgelegt.


§ 3 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


In Kraft getreten am 09.07.2008.

Zuletzt geändert am 14.02.2009.