Freundschafts- und Kooperationsvertrag zwischen der SSRS und und der Intesa Cordiale

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Präambel

Die hohen vertragschließenden Parteien, namentlich Ihre Exzellenz, Natasa Jovic, Präsidentin der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien,


sowie


Seine königliche und apostolische Majestät, Francesco V., von Gottes Gnaden König von Gran Novara, Mehregaan Talib, Amenokal der vereinigten Stämme Targas, Adenoid Hynkel, seines Zeichens der Grosse Verführer des SWR Tomanien, sowie Seine Heiligkeit, Primus Fabius Maximus, Pontifex Maximus der Res Publica Ladina auf Seiten der Intesa Cordiale

Von dem Wunsch geleitet, der Zusammenarbeit der beiden Länder eine gesicherte Grundlage zu geben, auf dass freundschaftliche Bande zwischen den Völkern der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und denen der Intesa Cordiale entstehen mögen, schließen nachfolgenden Vertrag.


§ 1 - Freundschaft

Die unterzeichnenden Staaten stehen in Freundschaft zueinander. Sie verpflichten sich, keine militärischen oder geheimdienstlichen Handlungen gegeneinander auszuführen und auf jedwede Androhung militärischer Gewalt zu verzichten.


§ 2 - Kooperation

Die unterzeichnenden Staaten nehmen untereinander diplomatische Beziehungen auf und tauschen Botschafter aus. Die Vertragspartner vereinbaren regelmäßig stattfindende Konsultationen und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen.


§ 3 – Rechtsstaatliche Zusammenarbeit

Beide Vertragspartner einigen sich darauf, straffällig gewordene Personen, welche im jeweils anderen Land gesucht sind, auszuliefern, sofern diese Personen nicht im eigenen Hoheitsgebiet ebenfalls straffällig geworden sind, wenn einem dementsprechenden Antrag stattgegeben wird.


§ 4 - Freizügigkeit

Die unterzeichnenden Staaten garantieren untereinander ihren Bürgern freien Personen-, Dienstleistungs- und Warenverkehr im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften. Personenkontrollen an der Grenze sowie im Staatsgebiet sind weiterhin zulässig.


§ 5 – Bildung, Wissenschaft und Kultur

Die unterzeichnenden Staaten streben eine enge Kooperation im Bereich der Bildung, Wissenschaft und Kultur an. Zu diesem Zweck

1. fördern sie die Vermittlung der Sprache des Partners,

2. unterstützen sie den Jugend- und Schüleraustausch,

3. gewährleisten sie die gleichwertige Anerkennung akademischer Grade,

4. verstärken sie ihre wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit und

5. initiieren sie die Durchführung von gemeinsamen kulturellen Veranstaltungen und Projekten.


§ 6 – Schlussbestimmungen

Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung gemäß den Bestimmungen der unterzeichnenden Staaten in Kraft. Er kann mit einer Frist von 21 Tagen oder im Einvernehmen beider Vertragspartner ohne Kündigungsfrist aufgelöst werden.


In Kraft getreten am 06.05.2009.