Freundschaftsvertrag zwischen der Republika Severanija und der Republika Kaysteranij

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Präambel

Die Republikska Kajsteranij und die Republika Severanija bekunden in Form dieses Vertrages ihren Willen zur Stärkung und zum Weiterbestehen der engen Völkerfreundschaft zwischen beiden Staaten. Durch die Zustimmung der Federativna Skupstina und dem Haus der Republikska unterzeichnet der Predsednik Federacije und der Presidentij diesen Vertrag.


Artikel 1 - Freundschaft

Die Republikska Kajsteranij und die Republika Severanija stehen in Freundschaft zueinander. Beide Staaten verpflichten sich, keine militärischen oder geheimdienstlichen Handlungen gegeneinander auszuführen.


Artikel 2 - Reisebestimmungen

Die Vertragspartner sehen im allgemeinen davon ab, die Bürger des Partners mit Einreisebeschränkungen in Form von Visa zu belasten. Ausgenommen von dieser Regelung liegen gerichtlich festgelegte Einreiseverbote.


Artikel 3 - Völkerverständigung und Botschaften

Im Zuge der Völkerverständigung richten beide Länder in der Hauptstadt des Partners eine ständige Botschaft ein, welche als exterritoriales Gebiet gilt. Diese ist mit einem Botschafter oder einem anderem Ansprechpartner für diplomatische Fragen zu besetzen. Der Botschafter, seine Familie und Angehörigen genießen im Partnerstaat Immunität vor dem Gesetz.

Die Ausweisung von Botschaftern ist nicht zulässig, es sei denn, ihnen wird in einem Gerichtsverfahren ein Verstoß gegen das Recht des empfangenden Vertragspartners nachgewiesen.


Artikel 4 - Schlussbestimmungen

Mit der Zustimmung der Parlamente der Unterzeichnerstaaten erlangt dieser Vertrag zu seiner Gültigkeit. Er kann mit einer Frist von 21 Tagen vom Parlament des jeweiligen Staaten gekündigt werden. Durch klaren Vertragsbruches des Partnerstaats ist auch fristlose Kündigung möglich.


In Kraft getreten am 08.01.2008.