Gesetz über Wirtschaftsunternehmen (WUG)
Außer Kraft gesetzt am 15. maj 2016. g. durch das Gesetz über die vereinigte Arbeit.
§ 1 – Wirtschaftsunternehmen
(1) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten, die durch natürliche oder juristische Personen betrieben werden und am Wirtschaftsleben teilnehmen.
(2) Die Gründung, Übernahme und Beendigung eines Unternehmens ist frei, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze Beschränkungen festlegen.
(3) Für das Unternehmen ist eine Rechtsform gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.
§ 2 – Anzeigepflicht
(1) Die Eröffnung, Übernahme und Beendigung eines Unternehmens ist der zuständigen Stelle der Republik anzuzeigen, in der das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Die Eröffnungsanzeige hat mindestens zu enthalten:
1. die Firma;
2. Unternehmensform;
3. den hauptsächlichen Gegenstand des Unternehmen;
4. den Sitz des Unternehmens.
Jede Veränderung dieser Daten ist erneut anzuzeigen.
(3) Unternehmen entstehen und werden rechtsfähig durch die Eintragung in das Unternehmensregister. Die Republiken sind verpflichtet, ein Unternehmensregister zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.
§ 3 – Freiberuf
(1) Freiberuf sind selbstständig, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig ausgeübte juristische, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Es besteht keine Anzeigepflicht.
(2) Angehörige von Freien Berufen zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen (Partnerschaft) oder die Rechtsform der Handelsgesellschaft oder der Genossenschaft wählen.
§ 4 – Handelsgesellschaft
Die Handelsgesellschaft (trgovačko društvo, t.d.) ist ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein oder mehrere Eigentümer (Gesellschafter) mit einer vertraglich vereinbarten Geld- oder Sacheinlage beteiligt sind. Die Gesellschafter, deren Stimmrecht sich nach Höhe des Kapitalanteils bemisst, bestimmen einen oder mehrere Geschäftsführer.
§ 5 – Genossenschaft
(1) Die Genossenschaft (korporativno društvo, k.d.) ist ein von den Arbeitern selbst verwaltetes Unternehmen. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor bestimmt. Genossenschaftsmitglieder haben grundsätzlich gleiches Stimmrecht.
(2) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Beschäftigten sind zwingend als Genossenschaft zu führen.
(3) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt wenigstens 50 und nicht mehr als 100 Beschäftigten sind als Genossenschaft zu führen, wenn drei Viertel der Belegschaft dies wünscht.
(4) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht.
(5) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Konzerne.
§ 6 – Kommunalunternehmen
(1) Das Kommunalunternehmen (komunalna preduzeća, k.p.) erbringt Leistungen der lokalen Daseinsvorsorge. Seine Tätigkeit darf nicht ausschließlich oder vorrangig auf Gewinnerzielung gerichtet sein.
(2) Das Kommunalunternehmen wird von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband eingerichtet und demokratisch kontrolliert und verwaltet. Die Regierung der Gebietskörperschaft ernennt einen den für die Geschäftsführung verantwortlichen Generaldirektor, welcher ihr und dem von der Generalversammlung der Beschäftigten gewählten Verwaltungsrat verantwortlich ist.
§ 7 – Sozialunternehmen
(1) Das Sozialunternehmen (društvena preduzeća, d.p.) dient dem Erhalt von industriellen und wissenschaftlichen Kernfähigkeiten, der Gewährleistung einer leistungsfähigen Infrastruktur sowie der Sicherung der Versorgung mit volkswirtschaftlich wichtigen oder sicherheitsrelevanten Gütern und Dienstleistungen, namentlich in den Bereichen Bergbau, Chemie, Kraft- und Brennstoffe, Eisen- und Stahlindustrie, Maschinen-, Flugzeug-, Automobil- und Schiffbau sowie Informationstechnik und Rüstung.
(2) Das Sozialunternehmen wird vom Bund oder einer Republik eingerichtet und demokratisch kontrolliert und verwaltet. Die Regierung der Gebietskörperschaft ernennt einen für die Geschäftsführung verantwortlichen Generaldirektor, welcher ihr und dem von der Generalversammlung der Beschäftigten gewählten Verwaltungsrat verantwortlich ist.
§ 8 – Haftung
(1) Unternehmen haften mit dem Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen; Eigentümer bzw. Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage.
(2) Wird ein Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so haften die Verantwortlichen auch mit ihrem Privatvermögen.
§ 9 – Enteignung und Entschädigung
(1) Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt.
(2) Bei der Überführung eines in privatem Eigentum befindlichen Unternehmens in eine Genossenschaft haben die bisherigen Eigentümer ein Kündigungsrecht. Die aus der Genossenschaft ausscheidenden Alteigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern das Unternehmen nicht verschuldet ist. Die Entschädigung kann ratenweise in Form einer Gewinnbeteiligung erfolgen.
(3) Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung für Unternehmen, die in genossenschaftliches oder staatliches Eigentum überführt werden, ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfange die Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit entstanden oder erweitert sind. Insoweit ist eine Entschädigung zu versagen.
§ 10 – Tätigkeitsverbote
Bund und Republiken können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und bei Verstößen gegen rechtliche Bestimmungen Unternehmen ihre Tätigkeit vorübergehend oder dauerhaft untersagen oder einschränken. Ebenso ist zu verfahren, wenn Unternehmen marktbeherrschend sind und diese Stellung nutzen, um sich in gröblicher Verletzung ihrer Pflichten ökonomische Vorteile zu verschaffen, mit Nachteilen zu drohen oder sonst missbräuchlich handeln.
§ 11 – Hoheitliche Aufgaben und öffentliche Dienste
Hoheitliche Aufgaben und Tätigkeiten, die Kommunal- oder Sozialunternehmen obliegen, namentlich in den Bereichen Bildung, Gesundheit, öffentlicher Verkehr und Verkehrsinfrastruktur, Post und Telekommunikation, Wärme- und Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Abfallentsorgung sowie das Bank- und Versicherungswesen, dürfen nicht durch private oder genossenschaftliche Unternehmen erbracht oder an diese übertragen werden.
§ 12 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das Unternehmensgesetz (UG).
In Kraft getreten am 13.10.2009.