Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz der Republik Vesteran (NatSchG-V)
§ 1 – Zweck
Dieses Gesetz bezweckt:
a) das heimatliche Landschaftsbild und die natürlichen Ressourcen als Lebensgrundlage der Bürgerinnen und Bürger dauerhaft zu sichern;
b) die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihre Lebensräume zu schützen;
c) bedeutsame Naturobjekte zu bewahren;
d) die nachhaltige Nutzung und Pflege der Landschaft zu fördern;
e) die Lehre, Forschung und Bildung im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes zu unterstützen.
§ 2 - Aufgaben im Natur- und Landschaftsschutz
Die Republik, ihre Bezirke und Gemeinden sowie die Betriebe und Grundeigentümer der Republik sorgen dafür, dass die Landschaft und die Lebensräume der Tiere und Pflanzen geschont und grundsätzlich erhalten werden. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher für besondere Maßnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder für angemessenen Ersatz im Sinn des ökologischen Ausgleichs zu sorgen. Wer ein aufgrund des Gesetzes geschütztes Objekt schädigt, ist verpflichtet, die widerrechtlich getroffenen Maßnahmen auf eigene Kosten rückgängig zu machen oder die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen.
§ 3 - Schützenswerte Objekte
Als schützenswerte Objekte fallen in Betracht:
a) reich gegliederte sowie traditionelle Kulturlandschaften;
b) bedeutsame Naturobjekte;
c) seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten;
d) Aussichtslagen und Aussichtspunkte.
§ 4 – Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Bürgerinnen und Bürger, Gemeinden, wissenschaftliche Einrichtungen und Verbände sind bei der Ausweisung und Verwaltung von Schutzgebieten frühzeitig zu beteiligen.
(2) Anhörungen, Konsultationen und digitale Beteiligungsverfahren sind durchzuführen, bevor wesentliche Entscheidungen getroffen werden.
§ 5 – Bildung und Information
(1) Der Staat fördert die Umweltbildung in Schulen, Hochschulen und in der außerschulischen Bildungsarbeit.
(2) Regionen, Bezirke und Gemeinden informieren die Bevölkerung regelmäßig über Natur- und Landschaftsschutzmaßnahmen.
§ 6 - Bedeutsame Naturobjekte
Bedeutsame Lebensräume und Objekte sind insbesondere:
a) stehende und fließende Gewässer, ihre Ufer und Auen;
b) Heiden, Moore, Sümpfe, Quell- und Hochstaudenfluren;
c) Magerwiesen und Trockenstandorte;
d) Alleen, Hecken, Feldgehölze und Waldränder mit ihren Säumen sowie wertvolle Einzelbäume;
e) Naturwälder;
f) Fels-, Steinschutt- und Geröllfluren;
g) Schlaf- und Brutstätten gefährdeter Tierarten in Bauten.
§ 7 - Seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten
Seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten sind insbesondere:
a) Arten, deren Bestand in den letzten Jahren stark abgenommen hat;
b) Arten, die nie häufig waren;
c) Arten, deren Weiterbestand ohne Schutzmaßnahmen gefährdet ist.
§ 8 – Schutzmaßnahmen
Zum Schutz von Natur und Landschaft können durch Verordnung Nationalparks, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmäler ausgewiesen bzw. eingerichtet und erhalten werden. Eigentümer und Besitzer und anderweitig Nutzungsberechtigte haben die verordneten Maßnahmen zum Schutz solcher Flächen und die verordneten Nutzungsbeschränkungen zu dulden.
Nachhaltige, naturverträgliche Nutzung ist zulässig, soweit sie dem Schutzzweck dient oder ihn fördert.“
§ 9 – Nationalparks
Nationalparks sind zusammenhängende Gebiete von mindestens 1000 Hektar, bestehend aus Naturschutzgebieten, Gewässern und/oder Wäldern, mit einer besonderen landschaftlichen Eigenart und Pflanzen- und Tierleben, die nicht wesentlich durch menschliche Nutzung oder Inanspruchnahme verändert sind und die Besuchern Möglichkeiten zur Erbauung, Bildung, Kulturvermittlung und Erholung bieten. Nationalparks bestehen aus:
a) einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist;
b) einer Umgebungszone, in der die Kulturlandschaft naturnah bewirtschaftet und vor nachteiligen Eingriffen geschützt wird.
§ 10 – Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete sind Landschaftsteile, die wegen ihrer Schönheit und Eigenart oder als Lebensraum für Pflanzen und Tiere oder aus naturgeschichtlichen Gründen erhaltenswürdig sind. In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen unzulässig, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile führen können.
§ 11 – Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete sind Gebiete mit besonderer Landschaftsgestalt, bedeutende Kulturlandschaften oder Landschaften, die der naturnahen Erholung dienen. In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart oder Schönheit, des Erholungswertes oder der historischen Bedeutung des Gebietes bewirken würden.
§ 12 – Naturdenkmäler
Naturdenkmäler sind Naturgebilde, deren Erhaltung durch ihre wissenschaftliche, historische oder kulturelle Bedeutung, wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit oder ihrer markante Prägung des Landschaftsbilds im öffentlichen Interesse liegt. An Naturdenkmälern dürfen keinerlei Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden, die ihren Bestand oder ihr Erscheinungsbild beeinträchtigen können.
§ 13 – Einschränkung von Nutzungsrechten und Ausgleich
(1) Die Einschränkung von Nutzungsrechten ist zulässig, soweit das Schutzziel anderweitig nicht erreicht werden kann.
(2) Vorrang haben freiwillige Vereinbarungen, Vertragsnaturschutz und kooperative Lösungen.
(3) Betroffene Bürger, Betriebe oder Genossenschaften erhalten angemessene Ausgleichsleistungen, insbesondere durch Ersatzflächen, Fördermittel oder anderweitige Unterstützungen.
§ 14 – Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Gesetz zuwiderhandelt, wird gemäß § 60 Strafgesetzbuch bestraft. Wer fahrlässig handelt, kann mit Geldbuße von bis zu 500.000 Talir belegt werden.
(2) Neben der Strafe ist der Verursacher verpflichtet, die geschädigte Natur in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen oder gleichwertige Ersatzmaßnahmen vorzunehmen.
(3) Einnahmen aus Geldbußen sind zweckgebunden für Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes zu verwenden.
§ 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
In Kraft getreten am 05.08.2009.
geändert 02.10.2025