Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz der Republik Vesteran (NatSchG-V)
§ 1 – Zweck
Dieses Gesetz bezweckt:
a) das heimatliche Landschaftsbild zu erhalten;
b) die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen;
c) die bedeutsamen Naturobjekte zu bewahren;
d) die Lehre und Forschung im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes zu fördern.
§ 2 - Aufgaben im Natur- und Landschaftsschutz
Die Republik, ihre Bezirke und Gemeinden sowie die Betriebe und Grundeigentümer der Republik sorgen dafür, dass die Landschaft und die Lebensräume der Tiere und Pflanzen geschont und grundsätzlich erhalten werden. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher für besondere Maßnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder für angemessenen Ersatz im Sinn des ökologischen Ausgleichs zu sorgen. Wer ein aufgrund des Gesetzes geschütztes Objekt schädigt, ist verpflichtet, die widerrechtlich getroffenen Maßnahmen auf eigene Kosten rückgängig zu machen oder die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen.
§ 3 - Schützenswerte Objekte
Als schützenswerte Objekte fallen in Betracht:
a) reich gegliederte sowie traditionelle Kulturlandschaften;
b) bedeutsame Naturobjekte;
c) seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten;
d) Aussichtslagen und Aussichtspunkte.
§ 6 - Bedeutsame Naturobjekte
Bedeutsame Lebensräume und Objekte sind insbesondere:
a) stehende und fließende Gewässer, ihre Ufer und Auen;
b) Heiden, Moore, Sümpfe, Quell- und Hochstaudenfluren;
c) Magerwiesen und Trockenstandorte;
d) Alleen, Hecken, Feldgehölze und Waldränder mit ihren Säumen sowie wertvolle Einzelbäume;
e) Naturwälder;
f) Fels-, Steinschutt- und Geröllfluren;
g) Schlaf- und Brutstätten gefährdeter Tierarten in Bauten.
§ 7 - Seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten
Seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten sind insbesondere:
a) Arten, deren Bestand in den letzten Jahren stark abgenommen hat;
b) Arten, die nie häufig waren;
c) Arten, deren Weiterbestand ohne Schutzmaßnahmen gefährdet ist.
§ 8 – Schutzmaßnahmen
Zum Schutz von Natur und Landschaft können durch Verordnung Nationalparks, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmäler ausgewiesen bzw. eingerichtet und erhalten werden. Eigentümer und Besitzer und anderweitig Nutzungsberechtigte haben die verordneten Maßnahmen zum Schutz solcher Flächen und die verordneten Nutzungsbeschränkungen zu dulden.
§ 9 – Nationalparks
Nationalparks sind zusammenhängende Gebiete von mindestens 1000 Hektar, bestehend aus Naturschutzgebieten, Gewässern und/oder Wäldern, mit einer besonderen landschaftlichen Eigenart und Pflanzen- und Tierleben, die nicht wesentlich durch menschliche Nutzung oder Inanspruchnahme verändert sind und die Besuchern Möglichkeiten zur Erbauung, Bildung, Kulturvermittlung und Erholung bieten. Nationalparks bestehen aus:
a) einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist;
b) einer Umgebungszone, in der die Kulturlandschaft naturnah bewirtschaftet und vor nachteiligen Eingriffen geschützt wird.
§ 10 – Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete sind Landschaftsteile, die wegen ihrer Schönheit und Eigenart oder als Lebensraum für Pflanzen und Tiere oder aus naturgeschichtlichen Gründen erhaltenswürdig sind. In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen unzulässig, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile führen können.
§ 11 – Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete sind Gebiete mit besonderer Landschaftsgestalt, bedeutende Kulturlandschaften oder Landschaften, die der naturnahen Erholung dienen. In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart oder Schönheit, des Erholungswertes oder der historischen Bedeutung des Gebietes bewirken würden.
§ 12 – Naturdenkmäler
Naturdenkmäler sind Naturgebilde, deren Erhaltung durch ihre wissenschaftliche, historische oder kulturelle Bedeutung, wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit oder ihrer markante Prägung des Landschaftsbilds im öffentlichen Interesse liegt. An Naturdenkmälern dürfen keinerlei Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden, die ihren Bestand oder ihr Erscheinungsbild beeinträchtigen können.
§ 13 – Enteignung und Entschädigung
Die Enteignung von Grundstücken ist zulässig, soweit das Schutzziel anderweitig nicht erreicht werden kann. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen aufgrund dieses Gesetzes sind zu entschädigen.
§ 14 – Strafbestimmungen
Wer diesem Gesetz zuwiderhandelt, wird gemäß § 60 Strafgesetzbuch bestraft. Wer fahrlässig handelt, kann mit Geldbuße von bis zu 500.000 Talir belegt werden.
§ 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
In Kraft getreten am 05.08.2009.