Gesetz über die Polizei der Republik Aressinien

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§1 - Zweck

(1) Dieses Gesetz dient dazu, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Republik Aressinien zu gewährleisten, die Rechte und Freiheiten der Bürger zu schützen und die effektive Durchführung von Polizeiaufgaben sicherzustellen.

(2) Die Polizei der Republik Aressinien ist zuständig für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Unterstützung anderer staatlicher Organe.

§2 - Befugnisse und Pflichten

(1) Die Polizei darf alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Straftaten zu verhindern, zu untersuchen und zu verfolgen.

(2) Sie ist befugt, Personen festzunehmen, die verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben, und diese gemäß dem Strafgesetzbuch der Republik Aressinien vor Gericht zu bringen.

(3) Bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist die Polizei verpflichtet, die Grundfreiheiten der Bürger zu respektieren und zu schützen.

§3 - Organisation

(1) Die Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in lokale Polizeibezirke unterteilt, die von örtlichen Polizeikommissariaten geleitet werden.

(2) Der Innenminister ernennt den Generaldirektor der Polizei, der die oberste Leitung der Polizeiorgane innehat.

(3) Die Polizei gliedert sich in folgende Bereiche:

Sicherheits- und Verkehrspolizei – zuständig für öffentliche Ordnung, Sicherheit und Überwachung des Straßenverkehrs.

Kriminalpolizei – zuständig für Ermittlungen, Aufklärung von Straftaten, Bekämpfung von Korruption und Durchsetzung des Strafrechts.

Vollzug – Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen, Verwaltung von Strafvollzugsanstalten und Bewährungsaufsicht.

§4 - Überwachung und Kontrolle

(1) Die Polizei unterliegt der rechtlichen Überwachung durch die Justizbehörden und der parlamentarischen Kontrolle durch den Rat der Bürger Aressiniens.

(2) Bürger haben das Recht, Beschwerden über das Verhalten der Polizei einzureichen; diese werden von unabhängigen Untersuchungsstellen geprüft.

§5 - Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

(2) Änderungen und Ergänzungen können nur durch Beschluss des Rates der Bürger Aressiniens vorgenommen werden.


In Kraft getreten am 24. Oktober 2024.