Gesetz über die Staatsgrenze der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien (GrenzG)

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Gesetz über die Staatsgrenze der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien


Die strikte Achtung und Einhaltung der allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts, darunter die Achtung der Souveränität, der Unverletzlichkeit der Staatsgrenzen, der territorialen Integrität und der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen, der Sicherheit und Zusammenarbeit zwischen den Staaten und die entscheidende Grundlage einer stabilen Friedensordnung.

In Wahrnehmung ihrer souveränen Rechte gestaltet die Sozialistische Bundesrepublik Severanien ihre Beziehungen in Grenzangelegenheiten mit den benachbarten Staaten in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und organisiert den Schutz der Staatsgrenze einschließlich des Luftraumes und der Territorialgewässer.

Zu diesem Zwecke beschließt der Bundesrat auf der Grundlage der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien das folgende Gesetz:


I. Staatsgrenze der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien


§ 1 Hoheitsgebiet


Das Hoheitsgebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien umfasst das Festlandgebiet einschließlich der Binnengewässer (Flüsse, Kanäle, Seen, Staubecken), die inneren Seegewässer, die Territorialgewässer und den Grund und Untergrund dieser Gewässer sowie den Luftraum über dem gesamten Festlandgebiet und allen Gewässern.


§ 2 Staatsgrenze


(1) Die Staatsgrenze der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien ist die Linie, die das Hoheitsgebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien von den Hoheitsgebieten benachbarter Staaten und vom offenen Meer abgrenzt.


(2) Die Staatsgrenze verläuft so, wie sie in völkerrechtlichen Verträgen über den Verlauf und die Markierung der Staatsgrenze festgelegt und beschrieben ist.


(3) Die Staatsgrenze verläuft grundsätzlich als gerade unbewegliche Linie von einem zum anderen Grenzpunkt, sofern sie nicht nach natürlichen Gegebenheiten festgelegt ist.


(4) Auf schiffbaren Grenzwasserläufen ändert sich der Verlauf der Staatsgrenze mit den natürlichen Veränderungen der Hauptfahrrinne. Auf nichtschiffbaren Grenzwasserläufen ändert sich ihr Verlauf mit den allmählichen natürlichen Veränderungen der Lage des Grenzwasserlaufes. Plötzliche natürliche Veränderungen an Grenzwasserläufen, auf denen oder an deren Ufern die Staatsgrenze verläuft, haben keinen Einfluss auf den in den Grenzdokumentationen festgelegten Verlauf der Staatsgrenze.


(5) Die Staatsgrenze auf See ist die Linie, die die Territorialgewässer der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien vom Offenen Meer oder von den Territorialgewässern der benachbarten Staaten abgrenzt. Sie verläuft gegenüber dem offenen Meer als eine Linie, die an jedem Punkt von dem nächstgelegenen Punkt der Grundlinie um die Breite der Territorialgewässer entfernt ist.


§ 3 Markierung und Kennzeichnung der Staatsgrenze


(1) Die Markierung der Grenzpunkte im Verlauf der Staatsgrenze erfolgt durch Grenzzeichen.


(2) Grenzzeichen sind vor Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung ihrer Lage zu schützen.


(3) Im Interesse der deutlichen Sichtbarkeit des Grenzverlaufes kann das Anlegen eines von hohem Pflanzenbewuchs freizuhaltenden Streifens entlang der Staatsgrenze einseitig festgelegt werden.


§ 4 Grenzgebiete


(1) Entlang der Staatsgrenze und an der Küste bestehen Grenzgebiete.


(2) Innerhalb der Grenzgebiete können je nach den Erfordernissen Schutzstreifen oder Sperrzonen mit besonderen Ordnungen festgelegt und Grenzsicherungsanlagen errichtet werden.


II. Überschreiten der Staatsgrenze


§ 5 Allgemeine Bestimmungen


(1) Die Staatsgrenze der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien darf grundsätzlich nur über die Grenzübergangsstellen und mit den erforderlichen Dokumenten passiert werden.


(2) Der grenzüberschreitende Eisenbahn-, See-, Binnenschiffs-, Luft-, Kraftfahrzeug- und Personenverkehr, der internationale Post und Fernmeldeverkehr, die Überleitung von gasförmigen und flüssigen Stoffen und Elektroenergie über die Staatsgrenze sowie der Bau, die Wartung und die Instandsetzung dazugehörender Anlagen und Einrichtungen an der Staatsgrenze erfolgt auf der Grundlage der Rechtsvorschriften.


§ 6 Grenzübergangsstellen


(1) Die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien entscheidet über die Eröffnung und Schließung von Grenzübergangsstellen und legt fest, für welchen Verkehr sie zugelassen sind.


(2) Der Präsident ist berechtigt, im Interesse der Sicherheit der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien die zeitweilige Schließung von Grenzübergangsstellen anzuordnen.


(3) An den Grenzübergangsstellen erfolgt durch die zuständigen Organe die Pass-, Zoll-, medizinischsanitäre, veterinärhygienische und phytosanitäre Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs.


(4) Auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge kann die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit den zuständigen Organen der benachbarten Staaten auf einem oder beiden Hoheitsgebieten gemeinsam oder einseitig durchgeführt werden.


§ 7 Friedliche Durchfahrt durch die Territorialgewässer


(1) Die friedliche Durchfahrt durch die Territorialgewässer wird ausländischen Wasserfahrzeugen gewährt, wenn die Durchfahrt nicht den Frieden, die Sicherheit und Ordnung gefährdet sowie die Rechtsvorschriften eingehalten werden.


(2) Durchfahrt bedeutet die Durchquerung der Territorialgewässer auf den international üblichen Schiffahrtswegen oder Verkehrstrennungsgebieten ohne Berührung der inneren Seegewässer oder das Ein bzw. Auslaufen in die oder aus den inneren Seegewässern von oder nach dem offenen Meer. Die Durchfahrt hat ununterbrochen und auf dem kürzesten Wege zu erfolgen.


§ 8 Überflug der Staatsgrenze


(1) Der Überflug der Staatsgrenze durch Luftfahrzeuge ist nur in den festgelegten Luftstraßen und Flughöhen oder der Erlaubnis der zuständigen Organe und unter Beachtung der Rechtsvorschriften und der Weisungen des Flugsicherungsdienstes erlaubt.


(2) Der Einflug in das Hoheitsgebiet oder der Überflug des Hoheitsgebietes aus Gründen der Luftnot oder zur Rettung aus Seenot bedarf der Erlaubnis des zuständigen Flugsicherungsdienstes.


(3) Der Präsident kann im Interesse der Sicherheit der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien für die Benutzung des Luftraumes zeitweilig Beschränkungen festlegen.


§ 9 Grenzverletzungen


Grenzverletzungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Handlungen, die gegen die Unverletzlichkeit der Staatsgrenze oder die territoriale Integrität der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gerichtet sind, sowie Handlungen, die das Hoheitsgebiet oder den Verlauf der Staatsgrenze der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien beeinträchtigen. Dazu gehören:

a) das Schießen oder Werfen von Gegenständen über die Staatsgrenze,

b) das widerrechtliche Passieren der Staatsgrenze;

c) das widerrechtliche Eindringen in die See- oder Grenzgewässer oder das widerrechtliche Verlassen der See- oder Grenzgewässer,

d) der widerrechtliche Ein- oder Ausflug über die Staatsgrenze sowie die Nichteinhaltung der zugewiesenen Flugstrecken und -höhen oder der Weisungen des Flugsicherungsdienstes,

e) die Beschädigung oder Zerstörung der zur Sicherung der Staatsgrenze errichteten Anlagen,

f) die widerrechtliche Entfernung oder Verlegung oder die Beschädigung oder Zerstörung der Grenzmarkierung oder anderer Kennzeichen der Staatsgrenze oder die Durchführung land-, forst-, wasserwirtschaftlicher oder anderer Arbeiten oder Maßnahmen.


III. Schutz der Staatsgrenze


§ 10 Pflichten staatlicher Organe


(1) Die Schutz- und Sicherheitsorgane und die anderen zuständigen staatlichen Organe, haben in enger Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Grenzgebieten und den Seegewässern, des grenzüberschreitenden Verkehrs und zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu treffen.


(2) Die Grenztruppen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien haben alle erforderlichen Maßnahmen zum zuverlässigen Schutz der Staatsgrenze zu treffen und im engen Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen die territoriale Integrität der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und die Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze einschließlich ihres Luftraumes und der Territorialgewässer zu gewährleisten.


(3) Die Abgrenzung der Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane beim Schutz der Staatsgrenze legt die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien fest.


[SIZE=16]IV. Befugnisse der Grenztruppen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien [/SIZE]


§ 11 Recht zum Betreten und zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen


(1) Die Angehörigen der Grenztruppen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien haben das Recht zur Beseitigung eines im erheblichen Maße die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet und in den Seegewässern gefährdenden oder störenden Zustandes Grundstücke, Wohnungen, andere Räume oder Fahrzeuge zu betreten.


(2) Wird die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet durch eine Sache oder einen Zustand gefährdet oder gestört, haben die Angehörigen der Grenztruppen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien das Recht, vom Rechtsträger, Eigentümer oder sonstigen Nutzer der Sache oder vom Verursacher des Zustandes die Beseitigung der Gefährdung oder Störung in angemessener Frist zu verlangen oder im Falle unmittelbar drohender Gefahr selbst vorzunehmen.


§ 12 Durchsuchung und Verwahrung


(1) Personen, die dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durch deren Benutzung die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet gefährdet oder gestört wird, oder die einer Einziehung unterliegen, dürfen einschließlich der von ihnen mitgeführten Gegenstände zum Zwecke der Verwahrung oder Einziehung dieser Sachen von den Angehörigen der Grenztruppen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien durchsucht werden.


(2) Werden Sachen gemäß Absatz 1 festgestellt, sind diese in Verwahrung zu nehmen und den zuständigen staatlichen Organen zu übergeben.


§ 13 Gewahrsam, Durchsetzung von Maßnahmen und Anwendung von Schusswaffen


(1) Wird die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet durch Personen erheblich gefährdet oder gestört, insbesondere wenn der begründete Verdacht einer Grenzverletzung besteht, dürfen diese Personen von den Angehörigen der Grenztruppen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien in Gewahrsam genommen werden.


(2) Wird den Angehörigen der Grenztruppen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien bei der Ausübung ihrer Befugnisse Widerstand entgegengesetzt oder werden die von ihnen auf der Grundlage dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften angeordneten Maßnahmen behindert oder nicht befolgt, ist die körperliche Einwirkung zulässig,, wenn andere Mittel nicht ausreichen um ernste Auswirkungen für die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet zu verhindern.


(3) Die Schusswaffe darf nur in solchen Fällen angewendet werden, wenn die körperliche Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieb oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Sie ist auch gerechtfertigt zur Ergreifung von Personen, die eines Verbrechens dringend verdächtig sind.


(4) Bei der Anwendung der Schusswaffe ist das Leben von Personen nach Möglichkeit zu schonen. Verletzten ist unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu erweisen.


(5) Die Sicherheit von Verletzern des Luftraumes ist nicht gewährleistet. Verletzer des Luftraumes können mit Hilfe entsprechender Signale oder Zeichen zur Landung aufgefordert werden. Bei Nichtbefolgung der Signale oder Zeichen kann im äußersten Falle die Anwendung bewaffneter Gewalt erfolgen.


(6) Wasserfahrzeuge, die gegen die Rechtsvorschriften verstoßen haben bzw. eines solchen Verstoßes dringend verdächtig sind, können verfolgt, angehalten und eingebracht werden. Die Verfolgung kann auch über die Territorialgewässer hinaus fortgesetzt werden, wenn sie in den Seegewässern begonnen und ununterbrochen durchgeführt wurde. Bei Nichtbefolgung der Signale oder Zeichen kann im äußersten Falle die Anwendung bewaffneter Gewalt erfolgen.


§ 14 Befugnisse anderer Schutz- und Sicherheitsorgane


Andere Schutz und Sicherheitsorgane der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien können bei der Erfüllung von Aufgaben zum Schutz der Staatsgrenze die in diesem Gesetz aufgeführten Befugnisse wahrnehmen. Die ihnen in anderen Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse werden von den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht berührt.


§ 15 Erhaltung des Verlaufes der Staatsgrenze


(1) Veränderungen des Verlaufes der Staatsgrenze sind grundsätzlich nicht zulässig.


(2) Die Grenzgewässer und deren Ufer sowie die Anlagen und Einrichtungen an diesen Gewässern sind von den zuständigen Organen so instandzuhalten, dass die Erhaltung des Verlaufes und des Charakters der Staatsgrenze ständig gewährleistet ist.


(3) Veränderungen des Verlaufes der Staatsgrenze können nur auf der Grundlage der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien erfolgen.


(4) Zur Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung des Verlaufes der Staatsgrenze können Grundstücke und Gebäude in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme wird angemessen entschädigt.


VI. Schlussbestimmungen


§ 16 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

In Kraft getreten am 06.07.2012.