Gesetz über die Volksmiliz

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§ 1 – Grundsätze

(1) Die Volksmiliz gewährleistet als Organ der sozialistischen Staatsmacht der Volksrepublik Pelagonien die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ihre gesamte Tätigkeit dient dem zuverlässigen Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, der sozialistischen Errungenschaften, des friedlichen Lebens und der schöpferischen Arbeit der Menschen.

(2) Die Volksmiliz darf in die Rechte von Personen nur eingreifen, soweit das gesetzlich zulässig und zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unumgänglich ist.


§ 2 – Aufgaben

(1) Die Volksmiliz hat die öffentliche Ordnung und Sicherheit jederzeit zuverlässig zu gewährleisten. Ihr obliegt es im Rahmen ihrer Zuständigkeit:

1. Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten vorausschauend und zielgerichtet vorzubeugen, alle Straftaten aufzudecken, zu untersuchen und aufzuklären, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sowie die Ursachen und Bedingungen der Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten aufdecken und beseitigen zu helfen,

2. anderen Gefahren vorzubeugen und Störungen zu beseitigen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen,

3. die zum Schutz der Staatsgrenze für die Grenzgebiete festgelegte Ordnung durchzusetzen,

4. die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, auf den Binnengewässern, den inneren Seegewässern sowie in den Seehäfen zu gewährleisten,

5. den Personenverkehr und den Gütertransport auf dem Eisenbahngebiet im Binnen- und Transitverkehr zu schützen, insbesondere den Transport volkswirtschaftlich hochwertiger und gefährlicher Güter zu sichern,

6. die Einhaltung der Ausweis-, Pass- und Meldebestimmungen zu gewährleisten,

7. die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Tätigkeit von Vereinigungen, die Durchführung von Veranstaltungen und die Polizeistunde zu gewährleisten,

8. wichtige Betriebe, Anlagen und Objekte zu sichern,

9. die im Rahmen der Landesverteidigung übertragenen Aufgäben zu erfüllen.

(2) Die Volksmiliz erfüllt darüber hinaus die ihr durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben.


§ 3 – Befugnisse

Die Angehörigen der Volksmiliz sind entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet, die in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Befugnisse so wahrzunehmen, dass wirksam Gefahren vorgebeugt wird und Störungen beseitigt werden, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Maßnahmen sind unter strenger Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen in dem Umfange zu treffen und nur so lange durchzuführen, wie dies zur Abwehr von Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Der Grund der Maßnahme ist dem Betreffenden mitzuteilen, soweit dies nicht durch den Zweck der Maßnahme oder die Umstände ausgeschlossen ist.


§ 4 – Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen

(1) In Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Volksmiliz befugt, zur Durchsetzung gesetzlicher Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und Forderungen zu stellen. Sie ist berechtigt, Erlaubnisse und Genehmigungen zu erteilen sowie Ausweise, polizeiliche Führungszeugnisse und Bescheinigungen auszustellen; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befugt; Auskunft aus dem Strafregister anzufordern.

(2) Zur Vorbeugung oder Abwehr von unmittelbaren Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen, ist die Volksmiliz verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu fordern oder unmittelbar selbst auf Kosten des Verantwortlichen durchzuführen, sofern die Beseitigung dieses Zustandes keinen Aufschub duldet.


§ 5 – Personalienfeststellung

(1) Personalien dürfen nur dann festgestellt oder aufgenommen werden, wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben unbedingt erforderlich ist.

(2) Können Personalien nicht an Ort und Stelle zweifelsfrei festgestellt werden, ist eine Zuführung zulässig. Sie ist auch zulässig, wenn es zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist.


§ 6 – Durchsuchung, Verwahrung und Einziehung

(1) Personen, die dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen,

1. durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört wird oder

2. die der Einziehung unterliegen,

dürfen einschließlich der von ihnen mitgeführten Gegenstände zum Zwecke der Verwahrung oder Einziehung dieser Sachen durchsucht werden, wenn nur dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. Beim Passieren von Gebieten, für die besondere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, können mitgeführte Sachen durchsucht werden.

(2) Sachen können, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ohne Durchsuchung in Verwahrung genommen worden. Die Verwahrung ist auch zur Sicherung des Eigentums zulässig.


§ 7 – Gewahrsam

(1) Wird die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch Personen erheblich gefährdet oder gestört, können diese, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet wird, in Gewahrsam genommen werden, sofern nicht. auf andere Weise die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann. In Gewahrsam können auch Personen genommen werden, die aus Einrichtungen entwichen sind, in die sie zwangsweise eingewiesen wurden,

(2) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Er darf die Dauer von 48 Stunden nicht überschreiten.


§ 8 – Anwendung von Schusswaffen

(1) Schußwaffen dürfen nur im äußersten Falle angewendet werden, wenn andere Maßnahmen der körperlichen Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieben oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.

(2) Die Anwendung von Schusswaffen ist durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht die unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.


§ 9 – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

In Kraft getreten am 24.11.2017.