Gesetz über die allstaranische Bewegung und die Solidarität mit den staranischen Völkern (StarG)
§ 1
Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien fördert und unterstützt das kulturellen Gemeinschaftsgefühl der Völker der staranischen Sprachgemeinschaft.
§ 2
Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien strebt enge freundschaftliche und solidarische Beziehungen zu allen Staaten mit mehrheitlich staranischer Bevölkerung an. Sie fördert und unterstützt hierzu den kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Austausch mit diesen.
§ 3
Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien fördert und unterstützt die Belange der staranischen Minderheiten in anderen Staaten.
§ 4
Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien verzichtet auf jedwede Androhung oder Anwendung von militärischer Gewalt gegen Staaten mit mehrheitlich staranischer Bevölkerung, sofern kein Angriff auf die Sozialistische Bundesrepublik Severanien durch einen solchen Staat erfolgte oder unmittelbar bevorsteht. Inbesondere sind solche gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen hinfällig, die einen Verstoß gegen dieses Gesetz zur Folge hätten.
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert am 04.07.2008.