Gesetz zur Förderung und Erhaltung des Centarkayischen
Artikel 1 – Ziel des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz hat das Ziel, das Centarkayische als kulturelles Erbe zu bewahren und zu fördern, indem es Möglichkeiten schafft, die Sprache in allen Altersgruppen zu stärken und ihre Lebendigkeit für zukünftige Generationen zu sichern.
(2) Das Centarkayische wird als ein wichtiger Bestandteil der kulturellen Vielfalt in der Republik Kaysteran anerkannt. Dieses Gesetz unterstützt die freiwillige Förderung und Verwendung der Sprache in den Regionen, in denen sie traditionell gesprochen wird.
Artikel 2 – Förderung in der Bildung
(1) Schulen in den Regionen, in denen das Centarkayische gesprochen wird, werden ermutigt, die Sprache als freiwilliges Fach in ihre Lehrpläne aufzunehmen. Spezielle Programme und Ressourcen werden bereitgestellt, um Schülern die Möglichkeit zu geben, das Centarkayische zu erlernen und zu verwenden.
(2) Erwachsenenbildungseinrichtungen werden dabei unterstützt, Sprachkurse im Centarkayischen anzubieten. Diese Kurse sollen insbesondere für diejenigen zugänglich sein, die sich freiwillig für das Erlernen der Sprache interessieren, einschließlich jüngerer Generationen und Zugezogener.
Artikel 3 – Medien und Kultur
(1) Die Produktion von Medieninhalten im Centarkayischen, wie Radio- und Fernsehsendungen sowie Online-Medien, wird gefördert und unterstützt. Die Unterstützung soll darauf abzielen, eine breite und vielfältige Medienlandschaft zu schaffen, in der das Centarkayische präsent ist.
(2) Kulturelle Veranstaltungen, wie Theateraufführungen, Musikfestivals und Literaturveranstaltungen im Centarkayischen, werden ermutigt und bei Bedarf finanziell unterstützt. Ziel ist es, die Sprache in verschiedenen kulturellen Ausdrucksformen zu fördern und ihre Sichtbarkeit zu erhöhen.
Artikel 4 – Öffentliche Verwaltung
(1) Bürgerinnen und Bürger in den Regionen, in denen das Centarkayische gesprochen wird, haben das Recht, in dieser Sprache mit öffentlichen Behörden zu kommunizieren. Behörden werden ermutigt, Dokumente und Formulare auch im Centarkayischen bereitzustellen, soweit es möglich und sinnvoll ist.
(2) Die Verwendung des Centarkayischen auf offiziellen Schildern und in öffentlichen Bekanntmachungen wird unterstützt, um die Sichtbarkeit der Sprache im öffentlichen Raum zu erhöhen.
Artikel 5 – Wissenschaft und Forschung
(1) Die Erforschung des Centarkayischen, seiner Geschichte und Verwendung wird durch staatliche Fördermittel unterstützt. Die Erstellung von Dokumentationen und Studien soll dazu beitragen, die Sprache umfassend zu verstehen und zu bewahren.
(2) Universitäten und Forschungseinrichtungen werden dazu ermutigt, Partnerschaften einzugehen, um die wissenschaftliche Untersuchung und Erhaltung des Centarkayischen zu fördern.
Artikel 6 – Intergenerationeller Sprachtransfer
(1) Programme zur Förderung des intergenerationellen Transfers der Sprache werden angeboten. Diese Programme sollen freiwillig ältere Sprecher des Centarkayischen dabei unterstützen, ihr Wissen an jüngere Generationen weiterzugeben, etwa durch Sprachpatenschaften oder Workshops.
Artikel 7 – Finanzierung
(1) Die Republik stellt für die Umsetzung der Maßnahmen dieses Gesetzes finanzielle Mittel bereit. Diese Mittel werden aus dem Staatshaushalt zur Verfügung gestellt und sollen die Förderung und Erhaltung des Centarkayischen unterstützen.
(2) Die Bereitstellung der Mittel erfolgt auf Grundlage eines jährlichen Budgets, die Höhe der finanziellen Unterstützung richtet sich nach dem Bedarf und den verfügbaren Ressourcen.
(3) Die Mittel können zur Unterstützung von Bildungsprogrammen, Medienproduktionen, kulturellen Veranstaltungen, Forschungsprojekten sowie Programmen zur Förderung des intergenerationellen Sprachtransfers verwendet werden.
(4) Organisationen, Schulen, Medien, und Einzelpersonen, die Projekte zur Förderung des Centarkayischen initiieren oder durchführen, können Anträge auf finanzielle Unterstützung stellen. Die Vergabe der Mittel erfolgt nach festgelegten Kriterien, um eine faire und effektive Verwendung der Gelder sicherzustellen.
In Kraft seit dem 02.10.2024