Gesetz zur Kontrolle des Alkoholkonsums innerhalb der Volksrepublik Pelagonien
Artikel 1 - Zweck und Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient als Grundlage für die Kontrolle des Alkoholkonsums. Das Gesetz findet ausschließlich auf dem Gebiet der Volksrepublik Pelagonien Anwendung.
Artikel 2 - Jugendschutz
Der Verkauf und der Ausschank an Menschen unter achtzehn Jahren ist untersagt.
Artikel 3 - Über den Verkauf in Geschäften
1. Alkohol darf nur in Geschäften verkauft werden, wenn der Eigentümer eine Verkaufslizenz innehat.
2. Ein Verstoß gegen Artikel 2 wird mit dem sofortigen Entzug der Verkaufslizenz geahndet.
3. Geschäfte dürfen Alkohol während ihrer regulären Öffnungszeiten verkaufen. Einschränkungen der Verkaufszeiten können von den Gemeinden festgelegt werden, um lokalen Bedürfnissen gerecht zu werden.
Artikel 4 - Über den Verkauf in Gaststätten
1. Alkohol darf nur in Gaststätten ausgeschenkt werden, wenn der Eigentümer eine Schankgenehmigung innehat.
2. Ein Verstoß gegen Artikel 2 wird mit dem sofortigen Entzug der Schankgenehmigung geahndet.
3. Der Ausschank von Alkohol auf Kredit ist untersagt.
4. Gaststätten dürfen Alkohol während ihrer regulären Öffnungszeiten ausschenken. Einschränkungen der Ausschankzeiten können von den Gemeinden festgelegt werden, um lokalen Bedürfnissen gerecht zu werden.
Artikel 5 - Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
1. Die Gemeinden können den Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit regeln, um auf lokale Gegebenheiten und Bedürfnisse einzugehen.
2. Um Alkohol bei öffentlichen Festen ausschenken zu dürfen, benötigt man eine gesonderte Schankgenehmigung.
3. Die gesonderte Schankgenehmigung an öffentlichen Festen kann bei einem Verstoß gegen Artikel 2 entzogen werden.
Artikel 6 - Erhalt einer Verkaufslizenz, einer Schankgenehmigung und von Sondergenehmigungen
Sämtliche Verkaufslizenzen, Schankgenehmigungen und Sondergenehmigungen können ausschließlich vom zuständigen Ministerium der Volksrepublik Pelagonien oder vom Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien ausgeteilt werden.
Artikel 7 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gemäß der gültigen Verfassung der Volksrepublik Pelagonien in Kraft.