Gesetz zur Organisation und Aufgabenregelung der kaysteranischen Republikspolizei (Republikspolizeigesetz)
§ 1 – Allgemeines
Die Polizei der Republik Kaysteran (Republička policija) hat folgende Aufgaben:
a) Gefahren vom Einzelnen und Gemeinwesen abzuwehren, durch welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.
b) Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.
c) Die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.
d) Die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
e) Den Schutz von Personen und Eigentum zu gewährleisten.
§ 2 – Ministerielle Aufgaben
Als öffentlicher Polizeidienst des kaysteranischen Ministeriums des Inneren, welcher polizeiliche Aufgaben gemäß dem Gesetz wahrnimmt, übt das Ministerium folgende Rechte und Pflichten aus:
a) Bestimmt Personal- und Bildungsbedarf.
b) Erlässt Entwicklungs-, Organisations- und andere grundlegende Richtlinien für die Arbeit.
c) Erstellt Pläne für die Verwendung von materiellen und finanziellen Ressourcen.
d) Erstellt und setzt Pläne für den Bau und die Nutzung eines Informationssystems um.
e) Erstellt und setzt Pläne für den Bau und die Nutzung eines Funkkommunikations- und Telekommunikationssystems um.
f) Erstellt und setzt Pläne für den Bau und die Nutzung eines sicherheitsgeschützten kryptologischen Systems um.
g) Bestimmt Bedarf und beschafft technische Mittel.
h) Organisiert republikübergreifende und internationale Zusammenarbeit.
i) Führt festgelegte Aufgaben im Zusammenhang mit der Hochschule der Polizei durch.
j) Organisiert und setzt interne Überwachung um.
k) Führt andere gesetzlich festgelegte Aufgaben durch.
§ 3 – Organisation
Das Generaldirektorat (Ravnateljstvo policije) in Duranje ist die oberste Polizeibehörde. Ihr unterstellt sind:
a) Die Direktion für die Kriminalpolizei (Uprava kriminalističke policije)
b) Die regionalen Polizeibehörden (Policijske uprave) als uniformierte Polizei.
c) Die Interventionseinheit (Interventna jedinica) als Bereitschaftspolizei zur Unterstützung der lokalen Polizeikräfte in besonderen Gefahrenlagen.
d) Die Küstenwache (Obalna straža Republike Kajsteranske) zur Sicherung der Gewässer.
e) Die Spezialeinheit ATEK zur Abwehr terroristischer Gefahren.
f) Die Polizeiakademie (Policijska akademija) zur Ausbildung von Polizeikräften.
g) Die Polizeiadministration zur übergreifenden Verwaltung der Behörden und des Personals.
h) Das Zentrum für kriminaltechnische Expertise (Centar za kriminalistička vještačenja) als unabhängige kriminaltechnische Einheit.
i) Der Vollzug zur Sicherung vor Entweichungen sowie die Gewährleistung von Ordnung und Disziplin in den Straf- und Sondervollzugsanstalten.
§ 4 – Direktoratsaufgaben
(1) Die Direktion wird vom leitenden Direktor der Polizei (Glavni ravnatelj policije) geleitet.
(2) Die Aufgaben der Direktion umfassen:
a) Überwachung und Analyse des Sicherheitszustands sowie Phänomene, die das Auftreten und die Entwicklung von Kriminalität begünstigen.
b) Harmonisierung, Leitung und Überwachung der Arbeit der Polizeiverwaltungen.
c) Direkte Beteiligung an der Durchführung bestimmter komplexerer Aufgaben aus dem Arbeitsbereich der Polizeiverwaltungen.
d) Gewährleistung der Umsetzung internationaler Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit und anderer internationaler Akte, für die sie zuständig ist.
e) Organisation und Durchführung kriminaltechnischer Untersuchungen.
f) Schaffung von Bedingungen für die Arbeit der Polizeiakademie.
g) Erlass von Standards für Ausrüstung sowie materielle und technische Mittel.
h) Gemäß spezieller Vorschriften wird auf die Einsatzbereitschaft der Polizei unter außergewöhnlichen Bedingungen geachtet.
(3) Die Polizeidirektion wird vom Polizeidirektor im Rang eines Staatssekretärs geleitet. Er wird auf Vorschlag des Innenministers durch den Präsidenten der Republik Kaysteran ernannt und abberufen.
§ 5 – Regionale Polizeibehörden
Die regionalen Polizeibehörden im Gebiet ihrer jeweiligen Gespanschaft haben folgende Aufgaben:
a) Überwachung und Analyse des Sicherheitszustands sowie von Phänomenen, die das Auftreten und die Entwicklung von Kriminalität begünstigen.
b) Organisation, Koordination, Leitung und Überwachung der Arbeit von Polizeistationen.
c) Direkte Beteiligung an der Durchführung komplexerer Aufgaben im Rahmen der Arbeit der Polizeistation.
d) Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz bestimmter Personen und Einrichtungen.
e) Erfüllung weiterer durch spezielle Vorschriften festgelegter Aufgaben. (2) Die Aufteilung der Regionen erfolgt entsprechend der gültigen Verordnung zur Aufteilung der Gespanschaften in der Republik Kaysteran.
§ 6 – Befugnisse und Rechte
(1) Polizeibeamte sind Personen, die polizeiliche Befugnisse anwenden. Jeder Polizeibeamte ist verpflichtet, jederzeit die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Leben und persönlicher Sicherheit von Menschen und Eigentum zu ergreifen.
(2) Polizeibeamte sind befugt, Waffen und Munition sowie andere Zwangsmittel (körperliche Gewalt, Schlagstock, Sprühgerät mit Reizstoff, Mittel zum Binden einer Person, Vorrichtung zur erzwungenen Anhaltung eines Kraftfahrzeugs, Diensthunde, chemische Mittel, Dienstpferde, Schusswaffen, Vorrichtung zum Aussenden von Wasserstrahlen, spezielle Kraftfahrzeuge und spezielle Arten von Waffen und Sprengstoffen) zu führen, die sie unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen einsetzen.
(3) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(4) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(5) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
(6) Polizeirechte sind im Sinne des Gesetzes:
a) Überprüfung und Feststellung der Identität von Personen und Gegenständen.
b) Vorladung.
c) Festnahme.
d) Durchsuchung von Personen und Gegenständen.
e) Vorübergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
f) Erteilung von Warnungen und Anweisungen.
g) Vorübergehende Beschlagnahme von Gegenständen.
h) Polygraphentests.
i) Inspektion von Räumen, Flächen, Einrichtungen und Dokumentation.
j) Inspektion von Personen, Gegenständen und Transportmitteln.
k) Sicherung und Untersuchung des Tatorts.
l) Entgegennahme von Anträgen.
m) Öffentliche Bekanntgabe von Auszeichnungen.
n) Filmaufnahmen an öffentlichen Orten.
o) Einsatz von Zwangsmitteln.
p) Schutz von Opfern von Straftaten und anderen Personen.
q) Sammlung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten.
§ 7 – Uniform und Ränge
(1) Ein Polizeibeamter verfügt über ein offizielles Abzeichen und einen offiziellen Dienstausweis sowie eine Uniform, die er tragen muss, wenn er Aufgaben zur Aufrechterhaltung von öffentlicher Ordnung und Frieden, zur Überwachung des Verkehrsmanagements auf den Straßen, zur Überwachung und Sicherung der Gewässer oder zur Erfüllung anderer Aufgaben ausführt.
(2) Die Bezeichnungen und Rangordnung der Dienstränge erfolgt durch eine Verordnung des Innenministeriums oder des Präsidenten.
§ 8 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisher gültige Policijagesetz (PolicijaG).