Gesetz zur Regelung der Durchführung von Volksabstimmungen (RDVolkG)
§1 Abstimmungsberechtigte
Abstimmungsberechtigt bei einer Volksabstimmung ist, wer zu Beginn der Abstimmung kaysteranischer Staatsbürger seit mindestens 14 Tagen ist. Entscheidend ist das Datum des Eingangs der Einbürgerung beim Einwohnermeldeamt.
§2 Grundsätze
Die Abstimmung ist persönlich, allgemein, gleich, frei, direkt und geheim.
§3 Durchführung
(1) Die Abstimmungsplanung übernimmt das Innenministerium, für die technische Umsetzung ist das Wahlamt oder ein vom Innenministerium ernannter ausländischer Abstimmungsleiter verantwortlich.
(2) Bei der Abstimmungs muss sich der Bürger eindeutig identifizieren lassen unabhängig von seiner Wahl.
(3) Die Identität des Abstimmenden und seine Stimme müssen getrennt überprüft werden, die Abstimmungsleitung darf diese Informationen nicht preisgeben.
(4) Das Abstimmungsergebnis wird durch die Abstimmungsleitung öffentlich verkündet.
(5) Dem Obersten Gericht muss die Möglichkeit gegeben werden, die Abstimmung zu überprüfen.
§4 Abstimmungsdauer & Gültigkeit
(1) Der Abstimmungszeitraum für eine Volksabstimmung beträgt in der Regel 5 volle Tage, also 120 Stunden nach Abstimmungsbeginn.
(2) Die Gültigkeit einer Abstimmung und des Ergebnisses wird durch das Wahlamt aufgrund der entsprechenden Gesetze festgestellt.
In Kraft getreten am 13.08.2004.