Gesetz zur Schaffung der Islamska Zajednica Aresinije (IZA)
§1 - Vorwort
(1) Mit diesem Gesetz wird die Islamische Vereinigung Aressiniens geschaffen.
(2) Die islamische Vereinigung Aressiniens versteht sich als einzige legitime Vereinigung aller aressinischen Muslime in- und außerhalb Aressiniens.
(3) Sie wird vom Staat finanziert und arbeitet eng mit diesem zusammen.
(4) Ihr Sitz befindet sich in der Hamzibeg-Moschee in Aressaraj.
§2 - Gliederung
(1) Die Islamische Vereinigung ist wie folgt organisiert:
(a) An der Spitze ist der Reisul-ulema (Großmufti); Er ist der Vorsitzende der Islamischen Vereinigung und kann in besonderen Fällen vor das Schariah-Gericht gebracht werden.
(b) Jede Oblast Aressiniens ist zugleich ein Muftiat (Muftijstvo) denen ein Mufti (Muftija) vorsteht. Er ist für sein Muftiat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vor das Schariah-Gericht (šerijatski Sud) gebracht werden.
© Jede Gemeinde Aressiniens ist zeitgleich ein islamische Gemeinde (Džemat) innerhalb eines Muftiates (Muftijstvo); Jedem Džemat steht ein Muezzin (Hodža) vor. Er ist für sein Džemat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vor den islamischen Gemeinderat (Vijeće Džematlija) gebracht werden.
§3 - Die Organe
(1) Das höchste Organ der islamischen Vereinigung ist das Schariah-Gericht (šerijatski Sud). Es besteht aus 3 Muftis und dem Großmufti. Die 3 Muftis werden im Rat der Muftis gewählt und amtieren 8 Monate als Schariah-Richter (šerijatski Sudija). Es handelt in besonderen Fällen nach geltenden aressinischen Gesetzen und in Vereinbarung mit den islamischen Gesetzen..
(a) Besondere Fälle sind: Religiöse Scheidung, Misstrauensvotum gegen Muftis und den Großmufti, Anzweifeln von religiösen Gutachten (Fetva), Austritt aus der Religionsgemeinschaft.
(2) Der Rat der Muftis ist eine Vereinigung aller Muftis in Aressinien. Sie sind verantwortlich für den Geschäftsgang der islamischen Vereinigung. Sie veröffentlichen religiöse Gutachten, beraten sich über den Bau von Moscheen, veröffentlichen religiöse Kalendren, den Bau von islamisch-theologischen Fakultäten (Medresa) und über den Lehrstoff der in den Medresen und Mektebs gelehrt wird.
(3) Der islamische Gemeinderat (Vijeće Džematlija) besteht aus den Mitgliedern (Džematlije) der islamischen Vereinigung in der jeweiligen Gemeinde (Džemat). Der Gemeinderat ernennt ihren Muezzin (Hodža) und kann ihn in besonderen Fällen auch wieder entlassen. Er berät sich über den Bau von Moscheen (Džamije) und Kur’anschulen (Mekteb) in seiner Gemeinde.
§4 - Die Geistlichen
(1) Der Rat der Muftis (Vijeće Muftija) wählt aus seinen Reihen einen Großmufti (Reisul-ulema). Er hat sein Amt 12 Monate inne.
(2) Die Muftis (Muftije) werden vom Reisul-ulema auf die Dauer von 5 Monaten ernannt.
(3) Der Muezzin (Hodža) wird vom islamischen Gemeinderat ernannt. Er bleibt im Amt bis er verstirbt oder vom Gemeinderat abgesetzt wird.
§5 - Territoriale Aufteilung
(1) Muftiate:
- Muftijstvo Aresarajsko
- Muftijstvo Aresinjsko
- Muftijstvo Zvoničko
- Muftijstvo Skenderevsko
- Muftijstvo Muratovačko
(2) Gemeinden:
Muftijstvo Aresarajsko:
- Džemat Aresaraj
- Džemat Kablar
- Džemat Jablanica
Muftijstvo Aresinjsko:
- Džemat Aresinje
- Džemat Palanka
Muftijstvo Zvoničko:
- Džemat Zvonik
- Džemat Staranovac
- Džemat Karanovac
Muftijstvo Skenderevsko:
- Džemat Skenderevo
- Džemat Iskren
Muftijstvo Muratovačko:
- Džemat Muratovac
- Džemat Pazar
§6 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied in der islamischen Vereinigung kann jeder aressinische Staatsbürger ab dem 14. Lebensjahr werden.
(2) Die Mitgliedschaft kostet monatlich 8 Ŧalir.
(3) Die Mitgliedschaft wird beim örtlichen Hodža erklärt. Dieser hat Buch über alle Mitglieder zu führen. Dieses Buch wird halbjährlich vom Mufti des Muftiats kontrolliert.
(4) Durch die Mitgliedschaft stehen dem Mitglied folgende Leistungen kostenlos zu: Beerdigungen (Dženaza), Schariah-Ehen (šerijatski Brak), Beschneidung (Sunećenje), Opferung eines Tieres (Kurban) bei Geburt eines Kindes (Akika), Opfern eines Tieres (Kurban) beim Einzug in ein neues Haus, Beten beim Einzug in ein neues Haus.
§7 - Finanzierung
(1) Die IZA finanziert sich durch staatliche Förderung sowie Beiträge und Spenden der Mitglieder im Inland.
(2) Die staatliche Förderung umfasst die Gehälter und Sozialabgaben der Geistlichen und Amtsträger sowie die notwendigen Bau- und Ausstattungskosten.
(3) Die Entlohnung für den Reisul-ulema beträgt monatlich 1300 Ŧalir, für Muftis 950 Ŧalir und für die Muezzine 650 Ŧalir.
§8 - Schlusswort
(1) Der erste Reisul-ulema wird durch den Predsjednik Aresinije ernannt.
(2) Dieses Gesetz tritt durch Annahme durch den Rat der Bürger Aressiniens in Kraft.
Zuletzt geändert: 25.05.2020 20:11