Gesetz zur Unterstützung der Heimatliebe (HeimatlG)
§ 1 - Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Bevölkerung den Patriotismus und die Identifikation mit der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu fördern.
§ 2 - Unterstützung der Heimatliebe
(1) Vor Gebäuden von Behörden, Bildungseinrichtungen, Sportanlagen und sonstigen Einrichtungen des Bundes, der Republiken und der Kommunen ist die Flagge Severaniens gemäß StaatsSymbG zu hissen.
(2) In Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche sind Staatswappen, Fahne und der Text der Nationalhymne öffentlich aufzuhängen. Jeder Schüler erhält zum Abschluss ein Exemplar der Verfassung.
(3) Alle von nationalen Verbänden organisierte Sportveranstaltungen und alle staatlichen Feierlichkeiten beginnen mit dem Singen der Nationalhymne.
§ 3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
In Kraft getreten am 06.05.2010.