Gesetz zur Wahl des Predsjednik der Republik Aressinien (WahlPRA-Gesetz)
§ 1 – Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Wahl des Predsjednik der Republik Aressinien.
§ 2 – Wahlrecht
Das aktive und passive Wahlrecht wird durch die aressinische Verfassung bestimmt.
§ 3 – Kandidaturen
Kandidaten müssen ihre Absicht, für das Amt zu kandidieren, mindestens eine Woche vor Beginn der Wahl öffentlich bekannt geben. Jeder Kandidat kann jederzeit vor der Wahl zurücktreten.
§ 4 – Wahlleiter
Der Predsjednik oder ein beauftragtes Ministerium ernennen einen Wahlleiter. Falls kein Predsjednik im Amt ist oder sein Fernbleiben festgestellt wurde, kann der Rat der Bürger Aressiniens einen Wahlleiter bestimmen.
§ 5 – Wahlbenachrichtigungen
Alle wahlberechtigten Bürger werden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl über diese informiert.
§ 6 – Wahldauer
Die Wahl dauert fünf Tage und endet vorzeitig, wenn alle Wahlberechtigten abgestimmt haben.
§ 7 – Durchführung der Wahl
Der Predsjednik wird in einer allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahl gemäß den Bestimmungen der Verfassung gewählt.
§ 8 – Zeitpunkt der Wahl
Die Wahl findet frühestens 21 Tage vor und spätestens 7 Tage vor Ablauf der Amtszeit statt, es sei denn, es ist ein früherer Wahltermin aufgrund von Amtsenthebung, Amtsverzicht oder Abwesenheit erforderlich.
§ 9 – Fernbleiben vom Amt
Der Rat der Bürger kann mit einfacher Mehrheit das Fernbleiben des Predsjednik gemäß Artikel III (5) der aressinischen Verfassung feststellen.
§ 10 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft.
Verabschiedet am 21.03.2024