Grundlagenvertrag zwischen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und dem Reich der Ladiner

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Präambel

Dieser Vertrag ist getragen vom Wunsch und Willen zum friedlichen Miteinander beider Völker.

§1: Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien, nachfolgend Severanien genannt, und das Reich der Ladiner, nachfolgend Ladinien genannt, erkennen sich als souveräne Staaten an und verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen Staates in einer friedlichen Koexistenz zu achten.

§2: Severanien und Ladinien nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf und entsenden Botschafter in den jeweils anderen Staat. Die diplomatischen Vertreter genießen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates diplomatische Immunität.

§2.a: Die Botschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Staates besonders geschützt. Die Botschaften beider Vertragspartner gelten als jeweiliger extraterritorialer Besitz.

§3: Die Regierungen beider Staaten verpflichten sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den freien Handel zu ermöglichen und zu fördern. Beide Staaten bekräftigen ihren Wunsch zu kultureller Zusammenarbeit und zum touristischen Austausch.

§3.a: Beide Staaten gewähren ihren Bürgern Visumfreiheit.

§4: Die Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn, in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.

§5: Beide Vertragspartner verpflichten sich, keinerlei nachrichtendienstliche Tätigkeiten gegeneinander zu betreiben.

§5.a: Eine Zusammenarbeit im Bereich der Abwehr von Terrorismus und der Abwehr im Bereich der organisierten Kriminalität wird angestrebt.

§6: Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Staatsorgane in Kraft.

§7: Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Staates unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

§7a: Bei einer Kündigung bleiben §1, §2 und §2a unberührt und gleichermaßen wirksam.


gez. Jasmina Bajramović

10. Mai 2024