Persona-non-Grata-Gesetz

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§1 - Zweck

(1) Dieses Gesetz dient dazu, Personen das Betreten des Territoriums der Republik Aressinien innerhalb Severaniens zu untersagen.

(2) Die Republik Aressiniens nimmt mit diesem Gesetz das Recht auf Selbstverwaltung innerhalb der sozialistischen Bundesrepublik Severanien wahr.

(3) Das Volk Aressiniens ist mit jenem Gesetz nicht bestrebt, die Einheit Severaniens in Gefahr zu bringen.


§2 - Persona non Grata

(1) Der Predsjednik Aresinije kann aus folgenden Gründen bestimmte Personen zur Persona non Grata (unerwünschte Person) erklären:

1. Wenn sie eine Gefahr für Recht und Ordnung darstellen.

2. Wenn sie gegen die Regierung Severaniens oder einer ihrer Republiken hetzen und zum Umsturz aufrufen.

3. Wenn sie in anderen Ländern vorbestraft sind und die Gefahr besteht, dass sie in Aressinien eine Straftat begehen.

4. Wenn sie vor einer Haftstrafe oder einem Gerichtsverfahren fliehen.

(2) Der Predsjednik kann jede Person, die zur Persona non Grata erklärt wurde, begnadigen und ihr das ungehinderte Betreten des Territoriums der Republik Aressinien wieder ermöglichen.

(3) Personen, die in Aressinien zur Persona non Grata erklärt wurden, dürfen ungehindert in die restlichen Teilrepubliken Severaniens reisen.


§3 - Verstöße

(1) Bei Missachtung des PnG Status und illegalem Betreten des Territoriums der Republik Aressinien droht eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten.

(2) Ausländische Staatsbürger sowie Personen mit besonderem Status haben das Recht, in ihr Ursprungsland zurückgebracht zu werden.

(3) Schwerkranke Personen, die sich trotz des PnG-Status illegal in Aressinien aufhalten, haben das Recht auf einen Krankenhausaufenthalt, bis sie wieder im Stande sind ihre Haftstrafe anzutreten.


§4 - Zuständigkeit

(1) Die Ernennung zur Persona non Grata obliegt dem Predsjednik.

(2) Die Begnadigung von Personen obliegt dem Predsjednik.

(3) Die Zuständigkeit zur Überprüfung von Personen auf ihren Status sowie die Inhaftierung bei Verstößen gegen dieses Gesetz obliegt der Polizei im Auftrag des Predsjednik.


§5 - Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt durch die Annahme durch die Narodna Skupština Republike Aresinije in Kraft.


In Kraft getreten am 19.04.2016.