Personalausweisgesetz
§ 1 - Ausweispflicht
(1) Jeder Staatsbürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet einen Ausweis (lična karta) zur persönlichen Identifizierung zu besitzen.
(2) Der Personalausweis ist nach einheitlichem Muster in Kartenform auszustellen und enthält die in § 2 genannten Angaben.
§ 2 – Inhalt des Personalausweises
(1) Auf der Vorderseite des Ausweises sind enthalten:
- Foto;
- Seriennummer;
- Name;
- Vornamen;
- Unterschrift;
- Staatszugehörigkeit
- Republik
- Wappen der SSRS.
(2) Auf der Rückseite des Ausweises sind enthalten:
- Körpergröße;
- Geschlecht;
- Geburtsort;
- Geburtsdatum;
- Ausstellende Behörde;
- Ausstellungsdatum;
- Gültigkeitsdauer;
- Maschinenlesbare Zeile.
(3) Jeder Ausweis enthält zudem einen Kartenchip, auf dem folgende Informationen gespeichert sind:
- die gedruckten Informationen des Ausweises;
- Adresse des Inhabers;
- elektronische Signatur.
§ 3 – Zuständigkeit
Personalausweise werden durch das kommunale Bürgeramt am Hauptwohnsitz des Staatsbürgers ausgestellt. Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes hat der Staatsbürger dem zuständigen Bürgeramt den Adresswechsel mitzuteilen; dieses erfasst die Änderung.
§ 4 – Verwendung
(1) Der Personalausweis kann auch zur Identifikation bei Behörden und Unternehmen, zur Identifikation im Internet (Jugenschutz, e-Commerce), als Sozialversicherungskarte, als Studierendenausweis, als Bibliothekskarte oder zu vergleichbaren Zwecken verwendet werden.
(2) Der Personalausweis darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.
§ 5 – Reisepass
(1) Für das Reisen über die Grenzen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien hinaus kann jeder Staatsbürger für sich und seine mitreisenden Angehörigen zusätzlich einen Reisepass beantragen.
(2) Der Reisepass ist broschiert und enthält alle Inhalte des Personalausweises. Zusätzlich beinhaltet der Reisepass 32 Seiten für amtliche Bemerkungen und Visa und ist mit einem roten Umschlagdeckel versehen. Die Vorderseite ist mit dem Wort „Pasoš“ sowie dem Namen und dem Siegel der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien versehen.
(3) Der Reisepass hat eine Gültigkeit von zwei Jahren.
§ 6 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
In Kraft getreten am 16.07.2008.