Policijagesetz (PolicijaG)
§ 1 Allgemeines
(1) Die Policija ist die Polizei der Republikska Kajsteranij im Geschäftsbereich des Innenministeriums.
(2) Die Policija hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.
(3) Die der Policija obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr umfassen auch die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(4) Der Policij obliegen die Aufgaben, die ihm auf Grund dieses Gesetzes zugewiesen worden sind.
(5) Die Policija sichert ihre Behörden, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung seiner Aufgaben beeinträchtigen, in eigener Zuständigkeit.
§ 2 Schutz von Organen der Republikska
(1) Die Policija kann Verfassungsorgane gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, schützen, wenn diese darum ersuchen.
(2) Der Schutz durch die Policija beschränkt sich auf die Grundstücke, auf denen die Verfassungsorgane ihren Amtssitz haben.
§ 3 Grenzschutz
(1) Der Policija obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Staatsgebietes (Grenzschutz).
(2) Der Grenzschutz umfasst
1. die polizeiliche Überwachung der Grenzen,
2. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
a) der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt,
b) der Grenzfahndung,
c) der Abwehr von Gefahren.
(3) Die Policia hat auf See die Maßnahmen zu treffen, zu denen die Republiksa Kaysteranij nach dem Völkerrecht befugt ist.
§ 4 Luftsicherheit
Der Policija obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs. Der Schutz durch die Policija beschränkt sich auf das jeweilige Flugplatzgelände.
§ 5 Aufgaben Notstands- und Verteidigungsfall
(1) Setzt die Regierung die Policija zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand der Republikska ein, so hat die Policija bei diesem Einsatz Gefahren von der Allgemeinheit oder dem einzelnen abzuwehren.
(2) Für die Erkennung und Abwehr terroristischer Gefahren ist eine für den Anti-Terror Kampf ausgebildete und ausgerüstete Spezialeinheit der Policija, die ATEK verantwortlich.
§ 6 Befugnisse
(1) Die Policija kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren.
(2) Die Policija trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(4) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(5) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
§ 7 Nutzung personenbezogener Daten
Die Policija kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten, die sie bei Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung über eine einer Straftat verdächtige Person erlangt hat, speichern und nutzen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren im Rahmen der der Policija obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
In Kraft getreten am 28.12.2002.
Zuletzt geändert am 27.04.2004.
Außer Kraft 22.01.2024