Referendumsgesetz (RefG)

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§ 1 - Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Durchführung gesamtstaatlicher Referenden in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verfassung.


§ 2 - Formale Voraussetzungen

(1) Bei einem gesamtstaatlichen Referendum wird über einen Antrag zur Änderung der Verfassung abgestimmt, der öffentlich zugänglich sein muss.

(2) Das Referendum darf nicht stattfinden, bevor der Bundesrat dem Antrag zugestimmt hat.

(3) Die abstimmungsberechtigten Teilnehmer des Referendums haben die Möglichkeit, dem Antrag zuzustimmen oder ihn abzulehnen.


§ 3 - Abstimmungsrecht

(1) Abstimmungsberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen Staatsbürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind.

(2) Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.


§ 4 - Wahlleiter

(1) Der Präsident beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Wahlleiter durch den Bundesrat bestimmt.

(2) Der Wahlleiter verkündet unverzüglich nach Wahlende das Ergebnis.


§ 5 - Abstimmungsdauer

(1) Das Referendum dauert fünf Tage und beginnt mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter.

(2) Es kann vorfristig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.


§ 6 - Ergebnis des Referendums

(1) Das Referendum ist erfolgreich, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf Zustimmung des Referendums entfallen.

(2) Wenn das Referendum erfolgreich war, erlangt der Antrag durch die zeitnah durchzuführende Verkündung durch den Präsidenten Geltung.


§ 7 - Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz (WahlG).


In Kraft getreten am 26.11.2008.