Regionalgliederungsgesetz der Republik Kaysteran (RegGGRK)

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§ 1 – Verwaltungsebenen

(1) Die Republik Kaysteran besteht aus vier Verwaltungsebenen:

  • Republik (Republika)
  • Regionen (Regije)
  • Gespanschaften (Županije)
  • Städte (Gradovi) bzw. Gemeinden (Općine).

(2) Die höhere Verwaltungsebene übt die Fachaufsicht über die niedrigere Verwaltungsebene aus. Jede Verwaltungsebene organisiert und verwaltet sich selbst im Rahmen der Gesetze.


§ 2 – Regionen (Regije)

(1) Eine Region entscheidet selbstständig über Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft, Wasser- und Forstwirtschaft, Verkehrswesen und Raumordnung, soweit es die Region betrifft. Jede Region wird von einem Gouverneur (Upravitelj) geleitet, der in der Region wohnt und vom Predsjednik ernannt und entlassen wird.

(2) Die Republik Kaysteran ist in acht Regionen (Regije) gegliedert:

  • Duranjska Regija
  • Centar
  • Kaja (Kaya)
  • Gornje Poseverlje
  • Kravnice
  • Skenal
  • Primorska
  • Askatinska Obala

(3) Die Aufteilung der Regionen obliegt der Republik über eine Regierungsverodnung mit einem entsprechenden kartographischen Anhang.


§ 3 – Gespanschaften (Županije)

(1) Eine Gespanschaft (Županija) entscheidet selbstständig über örtliche Raumplanung, Wirtschaftsentwicklung, Verkehr und Infrastruktur, Arbeit und öffentliche Beschäftigung sowie Planung und Entwicklung von Bildungs-, Gesundheits-, Sozial- und Kultureinrichtungen, soweit es die Županija betrifft.

(2) Jede Gespanschaft wird von einem Präfekten (Župan) geleitet, der in der Gespanschaft wohnt und vom Gouverneur der Region ernannt und entlassen wird.

(3) Durch eine Verordnung der Republik können Städte die Aufgaben einer Gespanschaft übernehmen.

(4) Die Gliederung der Gespanschaft erfolgt durch eine Verordnung der Republik Kaysteran.


§ 4 – Städte und Gemeinden (Gradovi/Općine)

(1) Gemeinden (Općine) sind selbstverwaltete Gebietskörperschaften aus einer oder mehreren Siedlungen mit mindestens 5.000 Einwohnern.

(2) Städte (Gradovi) sind gemeindefreie Orte mit mehr als 20.000 Einwohnern.

(3) Städte und Gemeinden entscheiden selbstständig über Stadt- und Gemeindeplanung, Verkehr und Infrastruktur, Versorgung mit Energie und Wasser, Brandverhütung und -bekämpfung, Rettungsdienste, medizinische Grundversorgung sowie Schulen und Kinderbetreuung, soweit es die Kommune betrifft.

(4) Jede Kommune wird von einem Bürgermeister (Gradonačelnik) geleitet, der in der Kommune wohnt.


§5 – Abschlussbestimmungen

(1) Das bisherige Gesetz zur regionalen Gliederung (RGG) verliert seine Gültigkeit.

(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Inkraftreten am 29.11.2023