Schulgesetz (SchulG)

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§1 Grundsätzliches

(1) Jeder Einwohner von Kaysteran hat das Recht auf schulische Bildung und Förderung. Mit diesem Gesetz soll dieses Recht garantiert werden.

(2) Für den Zugang zu Schularten und Bildungsgängen dürfen weder die Herkunft und das Geschlecht, die wirtschaftliche und soziale Stellung, noch Religion und Weltanschauung bestimmend sein.


§2 Auftrag aller Schulen-und Bildungseinrichtungen in Kaysteran

Alle Bildungseinrichtungen haben basierend auf den Werten, die in der Verfassung der Republik festgeschrieben sind, den Auftrag die Entwicklung der Persönlichkeit des Schülers bestmöglich zu unterstützen, ihn zu einem selbständigen, frei denkenden Menschen zu erziehen, der verantwortungsvoll mit sich, seinen Mitmenschen und seiner Umwelt umzugehen weiß.


§3 Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht in der Republik Kaysteran beginnt mit dem dritten Lebenjahr und endet mit dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr.

(2) Stichtag im Jahr für die Einschulung ist der 31.06. Wer zu diesem Zeitpunkt bereits drei Jahre alt ist, wird in die erste Klasse eingeschult.

(3) Eine Schulzeitverlängerung kann beantragt werden, wenn nicht garantiert ist, kann, daß ein Kind eine angemessene lebensvorbereitende Bildung erworben hat.

(4) Eine Schulzeitverlängerung ist für den Zeitraum eines Schuljahres befristet. Maximal können drei Schulzeitverlängerungen beantragt werden.

(5) Falls das Kind in einer nichtstaatlichen Schule ( siehe §5 ) beschult werden soll und das Einschulungsalter höher ist als drei Jahre, so muß das Kind bis zum Erreichen des jeweiligen Einschulungsalters eine staatliche Schule besuchen.


§4 Wahl der Schule

(1) Jedem Kind steht es frei, eine staatliche-oder nichtstaatliche Schule zu besuchen.

(2) Die Entscheidung über die Schulwahl liegt bei den Eltern oder dem jeweiligen Vormund.des Kindes.

(3) Falls die Wahl auf eine nichtstaatliche Schule fällt, sind die Rahmenrichtlinien der jeweiligen Schule zu akzeptieren.


§5 staatliche Schularten und Beschreibung

(1) In der Republik Kaysteran gibt es folgende staatliche Schularten: integrative Grundschule, Gesamtschule, Sonder - und Förderschule und Eliteschule.

(2) Die integrative Grundschule

Diese Schule besuchen alle Kinder zusammen, egal welcher körperlichen und geistigen Verfassung, vom dritten bis zum zehnten Lebensjahr. Kinder mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf, werden von speziell ausgebildetem Personal betreut. Durch spielerisches Lernen, soll das Kind grundlegende Fertigen und Fähigkeiten für eine weitere schulische Bildung erwerben. Weiterhin soll durch den gemeinsamen Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Kindern die Integration von Behinderten in die Gesellschaft unterstützt werden, sowie das gegenseitige Verständnis und die Hilfsbereitschaft der Menschen untereinander gefördert werden.

(2.1) Die Klassenstärke darf eine Anzahl von 22 Schülern nicht übersteigen. Pro Klasse können vier geistig oder körperlich behinderte Kinder integriert werden.

(2.2) Jede Klasse wird von mindestens zwei Lehrern und von, je nach Bedarf benötigten, Sonderpädagogen betreut.

(2.3) Die Klassenstufen werden nach Alter eingeteilt: 1te Klasse ( 3 und 4 Jahre ) ; 2te Klasse ( 5 und 6 Jahre ); 3te Klasse ( 7 und 8 Jahre ) 4te Klasse ( 9 und 10 Jahre )

(3) Die Gesamtschule

Die Mittelschule besuchen Schüler ohne sonderpädagogischen Förderungsbedarf vom zehnten bis zum fünfzehnten Lebensjahr. Ausnahmen sind aber möglich, vorausgesetzt, es besteht die Möglichkeit der Beschulung eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf und es entspricht dem Wunsch der Eltern oder dem jeweiligen Vormund des Kindes. Ziel ist es, daß der Schüle eine möglichst realistische Lebens-und Berufs- bzw. Studiumsvorbereitende Bildung erwirbt.

(3.1) Die Klassenstärke darf eine Anzahl von 24 Schülern nicht übersteigen.

(3.2) Jede Klasse wird von zwei Lehrern betreut.

(3.3) Die Klassenstufen werden nach Alter eingeteilt: 5te Klasse ( 11 Jahre ) ; 6te Klasse ( 12 Jahre ); 7te Klasse ( 13 Jahre ) ; 8te Klasse ( 14 Jahre ) ; 9te Klasse ( 15 Jahre )

(4) Die Sonder-und Förderschulen

Diese Schulen besuchen Kinder mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf ab dem zehnten Lebensjahr an. Ziel ist es hier ebenso, eine möglichst realistische Lebens-und Berufs- bzw. Studiumsvorbereitende Bildung, jedoch auf einem der Behinderung des Kindes angepaßten Wege, zu vermitteln.

(4.1) Die Klassenstärke darf eine Anzahl von 8 Schülern nicht übersteigen.

(4.2) Die Klassenstufen werden nach Alter: 5te Klasse ( 11 und 12 Jahre ) ; 6te Klasse ( 13 und 14 Jahre ); 7te Klasse ( 15 Jahre ) 8te Klasse ( 17 und 18 Jahre ) und nach Art der Behinderung: Sehbehinderung, Sprach-und Hörbehinderung, geistige Behinderung, Lernbehinderung eingeteilt. Die Einteilung nach Alter ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

(4.3) Jede Klasse wird von mindestens zwei Lehrern mit sonderpädagogischen Qualifikationen betreut.

(5) Die Eliteschule

Die Eliteschule besuchen Schüler aussergewöhnlichen schulischen Leistungen. Ziel ist es, diese Schüler zu fördern und in ihrer Entwicklung zu stimulieren. Der Anteil der Eliteschüler darf nicht mehr als 5 Prozent eines Jahrganges überschreiten. Die Auswahl wird auf Basis der Noten in der Grundschule getroffen. In Ausnahmefällen kann die Schulleitung auch Kinder nach anderen Kriterien annehmen.

(5.1) Die Klassenstärke darf eine Anzahl von 12 Schülern nicht übersteigen.

(5.2) Jede Klasse wird von zwei Lehrern betreut.

(5.3) Die Klassen werden nicht nach Alter eingeteilt, sondern in jedem Fach gibt es verschiedene Niveaus die das Kind erreichen kann. Hiermit können Kinder, die nur über eine aussergewöhnliche Begabung in einem Bereich verfügen sich hierauf spezialisieren, während sie in anderen Fächern einen normalen Abschluss erzielen.

(6) Alle Schularten sind, wenn geographisch möglich, in einem zusammenhängendem Schulkomplex anzusiedeln, damit die Integration von Behinderten, daß gegenseitige Verständnis und die Hilfsbereitschaft der Menschen untereinander, über den Zeitraum der integrativen Grundschule hinaus gefördert werden.

(7) Die verantwortliche Schulbehörde erstellt Lernziele für die verschiedenen Fächer, die ein Schüler bis zum Ende eines Schuljahres erreicht haben muss. Zwei mal im Jahr gibt es in jedem Fach republikweite Zentralprüfungen um das Niveau der Schüler zu prüfen und die Qualität der Schulen zu vergleichen.

(8 ) In der Methodik zum Erreichen dieser Lernziele haben die Schule weitestgehende Freiheit. Dies betrifft sowohl die pädagogischen Methoden wie die Personalpolitik.

(9) Das verantwortliche Ministerium hat die Möglichkeit die Finanzierung der Schulen von ihren Resultaten in den Zentralprüfungen abhängig zu machen. In Extremfällen, in denen das Wohl und die Entwicklung der Schüler gefährdet ist, behält sich die Schulbehörde die Möglichkeit des direkten Eingreifens in die Struktur und den Lehrbetrieb vor. Auch bei fortwährenden schlechten Resultaten in den Zentralprüfungen behält sich die Schulbehörde die Option des direkten Eingriffes vor.


§6 nichtstaatliche Schularten

(1) folgende nichtstaatliche Schularten sind in der Republik Kaysteran zulässig: Privatschulen und Auslandsschulen

(2) die Privatschulen

(2.1) Eine Gründungs-und Lehrerlaubnis kann nur nach einer Prüfung durch die Schulbehörde erteilt werden.

(2.2) Privatschulen haben sich an den Bildungsauftrag (§2) zu halten. Ansonsten sind für Organisation der Schule und Durchführung des Unterrichts nur eigene Rahmenrichtlinien bindend.

(2.3) Die Lehrerlaubnis der Schule kann entzogen werden, wenn gegen den Bildungsauftrag (§2) verstoßen wird.

(3) die Auslandsschulen

(3.1) Eine Gründungs-und Lehrerlaubnis kann nur nach einer Prüfung durch die Schulbehörde erteilt werden.

(3.2) Privatschulen haben sich an den Bildungsauftrag (§2) zu halten. Ansonsten sind für Organisation der Schule und Durchführung des Unterrichts die Schul- oder Bildungsgesetze des Heimatlandes bindend.

(3.3) Die Lehrerlaubnis der Schule kann entzogen werden, wenn gegen den Bildungsauftrag (§2) verstoßen wird.


§7 Abschließendes

(1) Dieses Schulgesetz gilt auf dem gesamten Gebiet der Republik Kaysteran.

(2) Weitere Bildungswege über das fünfzehnte Lebensjahr hinaus werden per Gesetz geregelt.

(3) Änderungen können mit einer einfachen Mehrheit im Haus der Republik beschlossen werden.


In Kraft getreten am 23.11.2002.

Zuletzt geändert am 20.07.2009.