Schulgesetz der Republik Vesteran (SchulG-V)

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§ 1 - Recht auf Bildung

(1) Jeder Schulpflichtige hat das Recht auf kostenlose Bildung durch die Schulen und Einrichtungen der Kinderbetreuung der Republik Vesteran. Hochschulen stehen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offen.

(2) Der Unterricht ist durch Lehrer, die ein Examen (ispit) absolviert haben, durchzuführen.

(3) Die Schulpflichtigen haben bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ein Recht auf Ganztagsbetreuung


§ 2 - Schulpflicht

(1) Der Besuch einer Schule ist für alle in der Republik Vesteran wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend.

(2) Die Schulpflicht beginnt mit Vollendung des dritten Lebensjahres und endet mit der Hochschulreife oder einem einem berufsqualifizierenden Abschluss, spätestens jedoch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

(3) Durch Vertrag oder Rechtsverordnung können außerhalb des Landes erworbene Abschlüsse als gleichwertig anerkannt werden.


§ 3 - Dauer des Unterrichts

Ein Schuljahr umfasst 36 Unterrichtswochen mit im Jahresdurchschnitt 40 Unterrichtsstunden á 45 Minuten.


§ 4 - Schulische Selbstverwaltung

Die Schulen treffen eigenverantwortlich Regelungen zu ihren Verwaltungsorganen, zur Schul- und Unterrichtsgestaltung sowie zu den Stundentafeln und Stundenplänen. Die Regierung stellt durch externe Prüfungen und jährliche Leistungsvergleiche die Einhaltung der nationalen Bildungsstandards sicher. Sie hat ein Weisungs- und Sanktionsrecht gegenüber den Schulleitungen.


§ 4a - Schulgottesdienste

Die Schulen sind verpflichtet, während der Unterrichtszeit wöchentliche Gottesdienste anzubieten.


§ 5 - Kindergarten

Der Kindergarten (dečji vrtić) dient der Betreuung und Frühförderung von Kindern bis zur Vollendung ihres sechsten Lebensjahres und vermittelt Grundfertigkeiten unter anderem im Lesen und Rechnen.


§ 6 - Grundschule

(1) Die Grundschule (osnovna škola) beginnt mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres und hat eine Dauer von neun Jahren. Nach ihrem Abschluss hat der Schulpflichtige die Wahl zwischen den folgenden drei Schultypen:

1. Gymnasium (gimnazija) hat eine Dauer von drei Jahren und endet mit der Hochschulreife;

2. die Berufschule (stručna škola) hat eine Dauer von drei Jahren und endet mit der Hochschulreife;

3. Duale Ausbildung bei Handwerksberufen, bestehend aus der Ausbildung im Betrieb und dem allgemeinbildenden Unterricht der Berufsschule.

(2) An der Grundschule werden folgende Fächer vermittelt:

1. Severostaranisch mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;

2. Mathematik mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;

3. Gesellschaftskunde mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;

4. Naturwissenschaften mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;

5. IT mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;

6. Kunst mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;

7. Musik mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;

8. Sport mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;

9. Religion mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;

10. Gesundheitslehre und Hauswirtschaft mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich (bis 6. Unterrichtsjahr);

11. Pelagonisch (3.-6. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;

12. eine Fremdsprache (ab 5. Unterrichtsjahr) mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich, die Schulen müssen wenigstens novarisch und imperianisch oder albernisch anbieten;

13. Wirtschaft und Recht (ab 7. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich.

14. Projektkurse/Wahlpflicht und weitere Angebote der jeweiligen Schule;

Im 7.-9. Unterrichtsjahrerfolgt die Differenzierung von Gesellschaftskunde in Sozialkunde, Geschichte, Geografie und der Naturwissenschaften in Biologie, Chemie, Physik.

(3) Der Abschluss erfolgt durch Prüfungen in den Fächern Severostaranisch, Mathematik, einer Fremdsprache sowie in einem gesellschaftskundlichen oder einem naturwissenschaftlichen Fach.


§ 7 - Gymnasium

(1) Das Gymnasium (gimnazija) baut auf der Grundschule auf und vermittelt den Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung. Voraussetzung ist der Abschluss der Grundschule.

(2) Es gibt folgende Arten von Gymnasien:

1. sprachlich-humanistischer Zweig mit einer zweiten Fremdsprache, Philosophie, Religion und der Auswahl zwischen Altnovarisch oder Altdionisch anstelle von Physik, Astronomie, Chemie und Biologie;

2. naturwissenschaftlicher Zweig mit vertieftem Mathematikunterricht sowie Physik, Astronomie, Chemie, Biologie und Religion;

3. Sonderformen (Wirtschaftsgymnasium, Musikgymnasium, Sportgymnasium u.a.) für in den dort vermittelten Schwerpunkten besonders begabte Schüler.

(3) Der Abschluss berechtigt zum Studium und erfolgt durch Prüfungen in den Fächern Severostaranisch, einer Fremdsprache und Mathematik sowie in zwei weiteren Fächern aus dem gewählten Zweig.


§ 8 - Berufsschule

(1) Die Berufschule (stručna škola) hat die Aufgabe, die Allgemeinbildung und die berufsbezogene fachliche Bildung zu vermitteln. Voraussetzung ist der Abschluss der Grundschule.

(2) Der Unterricht der Mittelschule beinhaltet:

1. 12 Stunden allgemeinbildender Unterricht (Severostaranisch, Fremdsprache, Bürokommunikation/Datenverarbeitung, Mathe, Sozialkunde, Sport; jeweils in Doppelstunden);

2. 12 Stunden Fächer der Fachrichtung 1;

3. 12 Stunden Fächer der Fachrichtung 2.

(3) Jeder Schüler hat zwei der folgenden Fachrichtungen zu kombinieren:

1. Technik mit den Fächern Technologie, Technisches Zeichnen/Darstellende Geometrie, Mechanik, Maschinenbau oder Elektrotechnik;

2. Informatik mit den Fächern Informatik und IT-Projekt;

3. Gestaltung mit den Fächern Gestaltungslehre, Freies und konstruktives Zeichnen, Mediengestaltung;

4. Wirtschaft und Verwaltung mit den Fächern Allgemeine Wirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Rechtslehre sowie Staats- und Verwaltungskunde oder Marketing;

5. Sozial- und Gesundheitswesen mit den Fächern Pädagogik und Psychologie sowie Soziologie oder Gesundheitslehre;

6. Ernährung und Hauswirtschaft mit den Fächern Ernährungslehre sowie Lebensmitteltechnologie oder Hauswirtschaft;

7. Agrarwirtschaft mit den Fächern Ökologie, Agrar- und Umwelttechnologie sowie Landwirtschaft oder Forstwirtschaft oder Gartenbau.

(4) Der Abschluss berechtigt zum Studium und erfolgt durch jeweils eine schriftliche Prüfung, welche die vermittelten Inhalte der jeweiligen Fachrichtung berücksichtigt, sowie einer mündlichen, praxisbezogenen Prüfung in einer der beiden gewählten Fachrichtungen.


§ 9 - Leistungsbewertung

(1) Ab dem dritten Unterrichtsjahr werden Leistungen in Form von Klausuren, Referaten, Kurzkontrollen und mündlicher Beteiligung im Unterricht bewertet. Klausuren zählen hierbei doppelt.

(2) Zur Bewertung werden folgende Noten verwendet:

1. 5 (odličan) = „ausgezeichnet“;

2. 4 (vrlo dobar) = „sehr gut“;

3. 3 (dobar) = „gut“;

4. 2 (dovoljan) = „genügend“;

5. 1 (nedovoljan) = „ungenügend“.

(3) Die Schüler haben am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule Anspruch auf ein Zeugnis, in dem die im Unterricht erbrachten Leistungen bewertet und erreichte Abschlüsse beurkundet werden. Das Zeugnis enthält zudem eine schriftliche Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens und Angaben zu Fehlzeiten.

(4) Die Zulassung zu einer Abschlussprüfung kann nur erfolgen, wenn in den unterrichteten Fächern mindestens die Note „genügend“ erreicht wird. Schuljahre und Prüfungen können bei Nichtbestehen wiederholt werden.


§ 10 - Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


In Kraft getreten am 05.09.2008.