Strafgesetzbuch (StGB)

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Allgemeiner Teil

§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.


§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(2) Das severanische Strafrecht gilt für alle Straftaten, die innerhalb der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien begangen wurden.

(3) Das severanische Strafrecht gilt zudem für Taten, die im Ausland gegen einen Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien begangen werden, wenn der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.


§ 3 Zurechnungsfähigkeit

(1) Strafrechtliche Verantwortlichkeit ist ausgeschlossen, wenn der Täter zur Zeit der Tat wegen zeitweiliger oder dauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Bewusstseinsstörung unfähig ist, sich nach den durch die Tat berührten Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann die Einweisung in psychiatrische Einrichtungen nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen anordnen.


§ 4 Strafbarkeit des Versuchs

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar.

(2) Der Versuch kann milder beurteilt werden als die vollendete Tat.

(3) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.


§ 5 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


§ 6 Parlamentarische Äußerungen

Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.


§ 7 Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts

Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Monat verurteilt wird, verliert für die Dauer seiner Strafverbüßung sein aktives und passives Wahlrecht.


§ 8 Strafaussetzung

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten kann das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Neben der Verurteilung auf Bewährung kann auf Zusatzstrafen, insbesondere auf Geldstrafe, Aufenthaltsbeschränkung oder Tätigkeitsverbot, erkannt werden.

(3) Ist es zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen notwendig, kann, besonders beim Vorliegen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit, der Täter durch das Gericht verpflichtet werden, sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen.


§ 9 Verjährungsfrist

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat aus.

(2) Verbrechen nach § 26 (Mord) und nach § 27 (Totschlag) verjähren nicht.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt

1. 12 Monate bei Taten, die mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bedroht sind,

2. Acht Monate bei Taten, die mit Freiheitsstrafe von einem bis vier Monaten bedroht sind,

3. Vier Monate bei den übrigen Taten.

(4) Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(5) Die Verjährung wird unterbrochen durch die Eröffnung des Hauptverfahrens. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.


§ 10 Kostenerstattung

Ein verurteilter Täter hat die Verfahrenskosten und Kosten des Strafvollzugs im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zu ersetzen.

Besonderer Teil

1. Straftaten gegen die staatliche Ordnung

§ 11 Hochverrat

Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu beeinträchtigen oder die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft.


§ 12 Landesverrat

(1) Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um die Sozialistische Bundesrepublik Severanien zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.

(2) Wer für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten bestraft.

(3) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um einer fremden Macht vorzutäuschen, dass es sich um echte Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu vier Monaten bestraft.


§ 13 Sabotage

(1) Wer allein oder als Mitglied einer Gruppe Sabotage an staatlichen Einrichtungen, für die Gesamtwirtschaft wichtige Unternehmen und Einrichtungen der Zivilbevölkerung oder der Landesverteidigung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe von fünf bis acht Monaten wird bestraft, wer einen Auftrag einer ausländischen Regierung, Vereinigung oder Einrichtung zur Vorbereitung oder Durchführung von Sabotagehandlungen befolgt und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einsetzt.

(3) Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.


§ 14 Staatsfeindliche Hetze

(1) Wer die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und die staranische Völkerfreundschaft verunglimpft oder gegen sie aufwiegelt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer die severanischen Flagge beleidigt.


§ 15 Volksverhetzung

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.


§ 16 Wahlbehinderung und Wahlfälschung

(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

(2) Wer wider besseres Wissen unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.


§ 17 Amtsanmaßung

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.


§ 18 Rechtsbeugung

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.


§ 19 Bestechung und Bestechlichkeit

(1) Wer einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.

(2) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.

(3) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.


§ 20 Missachtung des Gerichts

(1) Wer gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen missachtet, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung Widerstand leistet.

(3) Wer vor Gericht uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.

(4) Wer vor Gericht eidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.


§ 21 Widerstand gegen staatliche Maßnahmen

(1) Wer einen Angehörigen eines staatlichen Organs durch Gewaltanwendung oder Bedrohung mit Gewalt oder einem anderen erheblichen Nachteil an der pflichtgemäßen Durchführung der ihm übertragenen staatlichen Aufgaben zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit hindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen einen Bürger begeht, der in staatlichem Auftrag bei der Durchführung von Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit mitwirkt.


§ 22 Unterlassung der Anzeige

Wer von dem Vorhaben, der Vorbereitung oder der Ausführung eines Verbrechens vor dessen Beendigung glaubwürdig Kenntnis erlangt und dies nicht unverzüglich zur Anzeige bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.


§ 23 Begünstigung

Wer nach der Begehung einer Straftat dem Täter oder einem Beteiligten Beistand leistet, um ihn der Strafverfolgung zu entziehen oder ihm die Vorteile aus der Straftat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.


§ 24 Gefangenenbefreiung

Wer eine vorläufig festgenommene oder auf Grund gerichtlicher Entscheidung in staatlichem Gewahrsam befindliche Person aus einer Vollzugsanstalt oder einer anderen zur Unterbringung bestimmten staatlichen Einrichtung oder aus der Bewachung oder Beaufsichtigung der damit Beauftragten befreit oder ihr beim Entweichen behilflich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.

§ 25 Entweichen aus gerichtlich angeordnetem Freiheitsentzug

Ein Verurteilter, der durch Flucht aus einer Strafvollzugseinrichtung oder aus der Bewachung oder Beaufsichtigung der damit Beauftragten den Vollzug eines gerichtlich angeordneten Freiheitsentzuges verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.

2. Straftaten gegen die Persönlichkeit

§ 26 Mord

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Monaten oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.


§ 27 Totschlag

Die vorsätzliche Tötung eines Menschen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Monaten bestraft, wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder seinen Angehörigen von dem Getöteten zugefügte Misshandlung, schwere Bedrohung oder schwere Kränkung in einen Zustand hochgradiger Erregung (Affekt) versetzt und dadurch zur Tötung hingerissen ist.


§ 28 Fahrlässige Tötung

Wer fahrlässig einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.


§ 29 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.

(2) Wer durch die vorsätzliche Körperverletzung den Tod des Verletzten fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Monaten bestraft.


§ 30 Fahrlässige Körperverletzung

Wer fahrlässig die Gesundheit eines Menschen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.


§ 31 Verletzung der Pflicht zur Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder Gemeingefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht die erforderliche und ihm mögliche Hilfe leistet, obwohl ihm dies ohne erhebliche Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit und ohne Verletzung wichtiger anderer Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.


§ 32 Verletzung der Obhutspflicht

Wer einen Menschen, der unter seiner Obhut steht oder für dessen Unterbringung, Betreuung oder Behandlung er zu sorgen hat, oder wer einen Angehörigen, der in seiner Familie lebt, in hilfloser Lage lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.


§ 33 Verletzung von Erziehungspflichten

Wer die elterliche oder eine andere Rechtspflicht, für die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen zu sorgen, missachtet, indem er

1. das Kind oder den Jugendlichen fortwährend vernachlässigt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig in der Entwicklung schädigt oder gefährdet;

2. das Kind oder den Jugendlichen misshandelt;

3. durch schwere Verletzung dieser Pflichten die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch das Kind oder den Jugendlichen begünstigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.


§ 34 Unzulässige Schwangerschaftsunterbrechung

Wer entgegen den gesetzlichen Vorschriften die Schwangerschaft einer Frau unterbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.


§ 35 Sexueller Missbrauch

(1) Wer eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung mit Gefahr für Leben oder Gesundheit zur Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen zwingt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Monaten bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen wehrlosen oder geisteskranken Menschen zu sexuellen Handlungen missbraucht.

(3) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von vier Monaten bis zu zehn Monaten bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn die Nötigung oder der Missbrauch zu sexuellen Handlungen von mehreren Tätern gemeinschaftlich oder an einem Menschen unter sechzehn Jahren begangen wird oder der Täter bereits wegen einer solchen Straftat bestraft ist.


§ 36 Ausnutzung und Förderung der Prostitution

Wer die Prostitution ausnutzt oder fördert, um daraus Einkünfte zu beziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.


§ 37 Freiheitsberaubung

Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.


§ 38 Menschenhandel

Wer einen Menschen mit Gewalt, Drohung öder durch Täuschung entführt oder rechtswidrig zum Aufenthalt in bestimmten Gebieten zwingt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft.


§ 39 Raub

Wer mit Gewalt gegen einen Menschen oder durch Drohung mit Gefahr für Leben oder Gesundheit eine fremde Sache wegnimmt oder sich auf die gleiche Weise den Besitz von ihm entwendeter Sachen zu sichern sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.


§ 40 Nötigung

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.


§ 41 Bedrohung

Wer einen Menschen mit der Begehung eines Verbrechens gegen seine Person ernsthaft bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.


§ 42 Erpressung

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil zu einem Verhalten zwingt, um sich oder andere zu bereichern und dadurch dem Genötigten oder einem anderen einen Vermögensschaden zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.


§ 43 Hausfriedensbruch

Wer unberechtigt in eine Wohnung, einen Raum oder ein umschlossenes Grundstück eines Bürgers eindringt oder unbefugt darin verweilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.


§ 44 Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn oder Außenstehende bestimmt sind, sich oder einem anderen verschafft oder sich mit Hilfe technischer Mittel Einsicht verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.

(2) Wer unbefugt Daten unterschlägt, die für einen anderen bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.


§ 45 Verleumdung

(1) Wer wider besseres Wissen über einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, um denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.

(2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich eine Verleumdung begangen, um dessen öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat.

(3) Die Verleumdung wird nur auf Antrag verfolgt.

3. Straftaten gegen das Eigentum und die Volkswirtschaft

§ 46 Diebstahl

(1) Wer Sachen wegnimmt, um sie sich oder anderen rechtswidrig zuzueignen, oder wer solche ihm übergebene oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangte Sachen sich oder anderen rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer elektrische Energie entzieht.


§ 47 Betrug

Wer einen anderen durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlasst, um sich oder anderen rechtswidrig Vermögensvorteile zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Monaten bestraft.


§ 48 Sachbeschädigung

(1) Wer Sachen, die nicht in seinem Alleineigentum stehen, ohne den Willen der Eigentümer zerstört, vernichtet, beschädigt oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.

(2) Richtet sich die Tat gegen Sachen, die im genossenschaftlichen oder staatlichen Eigentum stehen, so beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat und höchstens drei Monate.


§ 49 Verkürzung von Steuern, Abgaben und anderen Abführungen an öffentliche Kassen

Wer vorsätzlich bewirkt, dass Steuern, Abgaben und andere Abführungen an öffentliche Kassen nicht oder zu niedrig festgesetzt werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.


§ 50 Geldfälschung

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten wird bestraft, wer rechtswidrig Münzen oder Banknoten ausgibt oder in Umlauf setzt. Ebenso wird bestraft, wer Münzen und Banknoten nachahmt oder verfälscht, erwirbt oder lagert, um sie in Umlauf zu bringen.


§ 51 Vertrauensmissbrauch

Wer die ihm mit einer Vertrauensstellung übertragene Verfügungs- oder Entscheidungsbefugnis missbraucht, indem er entgegen seinen Rechtspflichten eine Entscheidung oder Maßnahme trifft oder eine gebotene Entscheidung oder Maßnahme unterlässt und dadurch vorsätzlich einen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden verursacht oder erhebliche persönliche Vorteile für sich oder andere erlangt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.

4. Straftaten gegen die Allgemeinheit und gegen die natürliche Umwelt

§ 52 Brandstiftung

Wer vorsätzlich Wohnstätten, Betriebs- oder Verkehrseinrichtungen oder andere Bauwerke, Lagervorräte, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Kulturen, Wälder oder forstwirtschaftliche Kulturen in Brand setzt oder durch Feuer oder Explosion vernichtet oder beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.


§ 53 Fahrlässige Verursachung eines Brandes

Wer fahrlässig eine in § 52 genannte Handlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.


§ 54 Verursachung einer Gemeingefahr

(1) Wer durch die Tat vorsätzlich eine Gemeingefahr oder fahrlässig außerordentlich schwerwiegende Folgen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten bestraft.

(2) Gemeingefahr ist eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für bedeutende Sachwerte. Eine Gemeingefahr liegt auch vor, wenn die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt ist.


§ 55 Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes

Wer als Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes vorsätzlich oder fahrlässig in seinem Verantwortungsbereich ihm obliegende gesetzliche oder berufliche Pflichten verletzt und dadurch fahrlässig eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder eine erhebliche unmittelbare Gefahr für die Gesundheit verursacht oder zulässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.


§ 56 Gefährdung der Verkehrssicherheit

(1) Wer fahrlässig im Verkehr die unmittelbare Gefahr eines Verkehrsunfalls bei der Bahn, Luftfahrt oder Schifffahrt verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer fahrlässig durch Herbeiführen eines Verkehrsunfalls den Tod oder eine erhebliche Schädigung der Gesundheit eines anderen Menschen verursacht oder eine Vielzahl von Menschen verletzt.


§ 57 Unbefugter Waffen- und Sprengmittelbesitz

Wer ohne staatliche Erlaubnis Schusswaffen, wesentliche Teile von Schusswaffen, Munition oder Sprengmittel herstellt, im Besitz hat, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.


§ 58 Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten

Wer das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung dadurch gefährdet, dass er sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit hartnäckig entzieht, obwohl er arbeitsfähig ist, wird mit Arbeitserziehung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.


§ 59 Tierquälerei

Wer vorsätzlich ein Tier roh misshandelt, quält oder tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.


§ 60 Umweltverschmutzung

(1) Wer unbefugt ein Gewässer, den Boden oder die Luft verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten wird bestraft, wer ein Schutzgebiet beeinträchtigt oder die öffentliche Wasserversorgung gefährdet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder den Tod eines anderen Menschen verursacht.

Schlussbestimmungen

§ 61 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Strafgesetzbuch.


In Kraft getreten am 22.04.2009.