Vereinsrichtliniengesetz (VereinG)
§ 1 - Begriff des Vereins
Verein im Sinne dieses Gesetzes ist jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
§ 2 - Vereinsfreiheit
(1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).
(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.
§ 3 - Allgemeine Vorschriften
(1) Ein Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.
(2) Das Ministerium für Innere Angelegenheiten oder eine Behörde die das Ressort für Innere Angelegenheit leitet überprüft das Vereinsregister (Registratura) regelmäßig draufhin, ob die eingetragenen Vereinigungen die Maßgaben dieses Gesetzes erfüllen. Bei Verstößen erlischt der Vereinsstatus. Eine Stellungnahme der bzw. des Vereinsgründers ist abzuwarten.
(3) Für politische Parteien gilt das Parteiengesetz (PaGe).
(4) Der Verein muss einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, der nicht auf wirtschaftliches Handeln ausgerichtet ist.
§ 4 - Satzung
(1) Vereine mit mindestens drei realen Mitgliedern benötigen eine Satzung.
(2) Aus der Satzung muss zu entnehmen sein:
a) der Name des Vereines;
b) der Sitz des Vereines;
c) eine Umschreibung des Vereinszweckes;
d) Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft;
e) die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder;
f) die Angabe, wer den Verein nach außen vertritt.
(3) Der Vereinsname muss so beschaffen sein, dass Verwechslungen mit anderen Vereinen auszuschließen sind.
§ 5 - Verbot
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens zu verbinden.
(2) Verbotsbehörde ist:
a) die zuständige Behörde (Bürgermeister) für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet einer Stadt beschränkt;
b) das Ministerium für Innere Angelegenheiten für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet einer Stadt hinaus erstreckt.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Eine Neugründung eines verbotenen Vereins ist untersagt. Dies gilt auch, wenn die ehemals verantwortlichen Personen des verbotenen Vereins einen anderen Namen für die Neugründung wählen.
§ 6 - Schlussbestimmungen
Die bereits in der Republikska existierenden Vereine haben innerhalb von 4 Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes diese Bestimmungen zu erfüllen.
In Kraft getreten am 03.02.2003.
Zuletzt geändert am 05.01.2004.