Vergabegesetz (VergabeG)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle staatlichen und kommunalen Auftraggeber, für sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
(2) Die staatlichen und kommunalen Auftraggeber wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet werden.
§ 2 Vergabeermächtigung
Die Auftraggeber sind ermächtigt, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und ihrer Zuständigkeiten Aufträge in eigener Verantwortung gemäß diesem Gesetz zu vergeben.
§ 3 Vergaberichtlinien
(1) Unter Berücksichtigung von Preis und Leistungsumfang sind bei der Auftragsvergabe in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien ansässige Unternehmen zu bevorzugen.
(2) Soweit es die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen zulassen, sind Aufträge in angemessener Weise unter den interessierten Unternehmen gleichmäßig zu verteilen, wobei Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft besonders zu berücksichtigen sind.
(3) Unternehmen, die nicht an einen landesweiten oder lokalen Tarifvertrag gebunden sind, sind von der Vergabe ausgeschlossen.
§ 4 Weitergabe von Leistungen
(1) Im Fall der Auftragserteilung sind die vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen grundsätzlich im eigenen Betrieb auszuführen. Die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Bieter haben bei der Angebotsabgabe ein Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen und der hierfür vorgesehenen Nachunternehmer vorzulegen.
(2) Für Nachunternehmer gilt entsprechend § 3 dieses Gesetzes.
§ 5 In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Für Vergabeverfahren, die vor dem Beschluss dieses Gesetzes begonnen worden sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
In Kraft getreten am 09.05.2003.
Zuletzt geändert am 04.07.2008.