Gesetz über die Volksmiliz: Versionsgeschichte

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27. Juni 2025

16. September 2023

  • AktuellVorherige 17:1917:19, 16. Sep. 2023Josip Olić Diskussion Beiträge 6.706 Bytes +6.706 Bytes Die Seite wurde neu angelegt: „§ 1 – Grundsätze (1) Die Volksmiliz gewährleistet als Organ der sozialistischen Staatsmacht der Volksrepublik Pelagonien die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ihre gesamte Tätigkeit dient dem zuverlässigen Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, der sozialistischen Errungenschaften, des friedlichen Lebens und der schöpferischen Arbeit der Menschen. (2) Die Volksmiliz darf in die Rechte von Personen nur eingreifen, soweit…“ Markierung: Visuelle Bearbeitung